Wählerverzeichnis Einsicht nehmen
Allgemeine Informationen
Als wahlberechtigte Person können Sie vor der Wahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Pesonen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Fristen
Rechtsgrundlagen
§ 20 Europawahlordnung,
§ 4 Europawahlgesetz
in Verbindung mit § 17 Bundeswahlgesetz
§ 17 Bundeswahlgesetz,
§ 21 Bundeswahlordnung
§ 4a Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt,
§ 17 Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt