Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Grundsteuererlass §§ 32-35 GrStG
§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
- für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse steht und nachhaltig die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen.
- für öffentliche Grünanlagen, Spiel- oder Sportplätze, wenn die jährlichen Unterhaltungskosten höher sind als der Rohertrag.
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei den der tatsächliche Reinertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
- für bebaute Grundstücke, bei denen der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
Verfahren
Der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach Ablauf des Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich zu stellen. Der Antrag kann formlos beim zuständigen Sachbearbeiter eingereicht werden.
Grundsteuerreform
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 waren die ursprünglichen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Die verfassungswidrigen Vorschriften durften längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wurde die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.
Weitere Auskunft finden Sie auch auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer
Zahlungsmöglichkeiten
Bitte prüfen Sie Ihren Bescheid, ob auf der ersten Seite der Vermerk „Abbuchung, ja“ aufgeführt ist, wenn ja werden die Beträge zu den entsprechenden Fälligkeiten abgebucht.
Sollten Sie bisher kein SEPA Mandat erteilt haben, möchten dies aber gerne tun, finden Sie das entsprechende Formular unter „Formulare für die Grundsteuer“. Bitte füllen Sie dieses aus und senden es an die Landeshauptstadt Magdeburg zurück.
Gebühren
Frist
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Kontakt Fachdienst Steuern
Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für den Bezirk Magdeburg ist dies das Finanzamt Magdeburg. Für Fragen zum Inhalt des Grundsteuerwertbescheides oder Grundsteuermessbescheides wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Kontaktangaben zum Finanzamt Magdeburg finden sie unter: Finanzamt Magdeburg
Die Landeshauptstadt Magdeburg ist für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer für die Stadt Magdeburg zuständig. Ebenso ist sie Ansprechpartnerin, wenn es um Fragen zum Hebesatz oder um die Zahlung der Grundsteuer geht.
Zuständige Fachkraft für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr):
Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage:
| Grundstückslage | Fachkraft | Telefon |
|---|---|---|
| V | Frau Lichtenberg | +49 391 540 2353 |
| K, L, Z | Frau Bäck | +49 391 540 2530 |
| B, E, P | Herr Behrens |
+49 391 540 2752 |
| G, M, Q, T | Frau Collin | +49 391 540 4014 |
| N, R, W | Frau Liedtke | +49 351 540 2566 |
| A, O | Herr Linke | +49 391 540 2427 |
| C, F, S | Frau Nimtz | +49 391 540 2753 |
| D, H, I, J, U Grundsteuer A | Herr Singer |
+49 391 540 2880 |
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.