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Grundsteuer zahlen

Haben Sie Grundbesitz? Dann sind Sie grundsteuerpflichtig, dabei wird zwischen der Grundsteuer A - für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und der Grundsteuer B - für alle anderen Grundstücke unterschieden.

Grundsteuer - Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung für das laufende Jahr

Die Gemeinde setzt die Grundsteuer jährlich entweder durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung fest.

Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.

Für das Jahr 2026 wurde die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 09 vom 24.04.2026 festgesetzt.

Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage

Diese Besteuerungsart ist mit dem 01.01.2025 weggefallen.

Grundsteuererlass §§ 32-35 GrStG

§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

  • für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse steht und nachhaltig die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen.
  • für öffentliche Grünanlagen, Spiel- oder Sportplätze, wenn die jährlichen Unterhaltungskosten höher sind als der Rohertrag.

§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

  • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, bei den der tatsächliche Reinertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

  • für bebaute Grundstücke, bei denen der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.

Verfahren

Der Antrag auf Grundsteuererlass ist nach Ablauf des Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich zu stellen. Der Antrag kann formlos beim zuständigen Sachbearbeiter eingereicht werden.

Grundsteuerreform

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 waren die ursprünglichen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Die verfassungswidrigen Vorschriften durften längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wurde die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.

Weitere Auskunft finden Sie auch auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer

Zahlungsmöglichkeiten

Bitte prüfen Sie Ihren Bescheid, ob auf der ersten Seite der Vermerk „Abbuchung, ja“ aufgeführt ist, wenn ja werden die Beträge zu den entsprechenden Fälligkeiten abgebucht.

Sollten Sie bisher kein SEPA Mandat erteilt haben, möchten dies aber gerne tun, finden Sie das entsprechende Formular unter „Formulare für die Grundsteuer“. Bitte füllen Sie dieses aus und senden es an die Landeshauptstadt Magdeburg zurück.

Gebühren

Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

Frist

Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in 4 Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

- 15. Februar

- 15. Mai

- 15. August

- 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Verfahrensablauf

Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert des Grundstückes als Basis für den Steuermessebetrag. Die Gemeinde beschließt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B. Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus der Multiplikation von Steuermessebetrag und Hebesatz.

In Sachsen-Anhalt wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B zu beschließen. Davon macht die Landeshauptstadt Magdeburg seit dem 01.01.2025 Gebrauch.

Die Grundsteuerhebesätze sind wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A: 340 % (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Kleingartenanlagen)

Grundsteuer B: 

Wohngrundstücke: 483 % (Wohngrundstücke = Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)

Nichtwohngrundstücke: 965 % (Nichtwohngrundstücke = unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, sonstige und gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum)

Die Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke wird nicht erhoben.

Beispiel: 

Grundsteuermessbetrag: 36,30 Euro für ein Einfamilienhaus

Hebesatz: 483 %

Berechnung:  36,30 Euro x 483 % = 175,33 Euro

Somit ergibt sich eine jährliche Grundsteuer in Höhe von 175,33 Euro für das Einfamilienhaus.

Die Grundsteuer ist vierteljährlich fällig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Ein Antrag auf Jahreszahlung kann bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden.

Mailanfragen zur Grundsteuer können Sie an die Adresse grundsteueranfragen@stadt.magdeburg.de senden.

Kontakt Fachdienst Steuern

Für die Erteilung des Grundsteuerwertbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für den Bezirk Magdeburg ist dies das Finanzamt Magdeburg. Für Fragen zum Inhalt des Grundsteuerwertbescheides oder Grundsteuermessbescheides wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Kontaktangaben zum Finanzamt Magdeburg finden sie unter: Finanzamt Magdeburg

Die Landeshauptstadt Magdeburg ist für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer für die Stadt Magdeburg zuständig. Ebenso ist sie Ansprechpartnerin, wenn es um Fragen zum Hebesatz oder um die Zahlung der Grundsteuer geht. 

Zuständige Fachkraft für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr):

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage:

GrundstückslageFachkraftTelefon
V Frau Lichtenberg +49 391 540 2353
K, L, Z Frau Bäck +49 391 540 2530
B, E, P Herr Behrens

+49 391 540 2752

G, M, Q, T Frau Collin +49 391 540 4014
N, R, W Frau Liedtke +49 351 540 2566
A, O Herr Linke +49 391 540 2427
C, F, S Frau Nimtz +49 391 540 2753
D, H, I, J, U Grundsteuer A Herr Singer

+49 391 540 2880

Mail: grundsteueranfragen@stadt.magdeburg.de

Hinweise (Besonderheiten)

Beim Verkauf eines Grundstücks setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann wird die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt und Sie werden entlastet. Das gilt auch für, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Ferienhaus).

Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird).



Weitere Informationen

Onlineservices

Zuständige Stelle

Team Grundbesitzabgaben

Fachbereich Finanzservice

Katzensprung  2
Rückseite Julius-Bremer-Straße
39104 Magdeburg

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