Fischereischein beantragen
Sie möchten angeln beziehungsweise fischen gehen? Dann informieren Sie sich hier darüber, was zu beachten ist.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie fischen oder angeln gehen wollen, benötigen Sie einen Fischereischein. Diesen müssen Sie mit sich führen und vorzeigen, wenn es verlangt wird.
Dabei wird unterschieden in:
- Fischereischein, der zu allen zulässigen Angelmethoden berechtigt, sowie
- Friedfisch- und Sonderfischereischeine.
Sie benötigen keinen Fischereischein, wenn Sie
- einen Inhaber eines Fischereischeines beim Fischfang unterstützen,
- während eines Lehrgangs, unter Aufsicht des Ausbilders, fischen.
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Voraussetzungen
Für den Erwerb eines Fischereischeines müssen Sie zunächst die Fischerprüfung bestehen.
Jugendfischereischein:
Jugendliche können nur einen Jugendfischereischein erwerben, für den Sie eine Jugendfischerprüfung abgelegt haben müssen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang.
Friedfischfischereischein:
Personen, die nur den Friedfischfang ausüben wollen, haben die Möglichkeit, einen Friedfischfischereischein zu erwerben. Hierfür muss eine Friedfischfischerprüfung abgelegt werden.
Sonderfischereischein:
Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, haben die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben. Der Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über bestandene Prüfung
- gegebenenfalls Gleichstellung durch die obere Fischereibehörde
- gegebenenfalls der Nachweis über die Ausbildung als Berufsfischer
- schriftliche Erklärung nach Anlage 4 der AB-FischG
- Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
- gegebenenfalls der letzte Fischereischein des Antragstellers
Nähere Informationen zu den im Einzelfall erforderlichen Unterlagen können oder bei der zuständigen unteren Fischereibehörde erfragen.
Gebühren
Zusätzlich wird vom Land Sachsen-Anhalt eine Fischereiabgabe für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung und für besondere Maßnahmen der fischereilichen Hege erhoben:
- Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für 1 - 5 Jahre: 6,00 Euro pro Jahr
- Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine: 1,00 Euro pro Jahr
- Fischereischeine auf Lebenszeit: 125,00 Euro
- Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für 1 - 4 Jahre pro Jahr
Gebühr: 10,00 EUR (Vorkasse: nein) - Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für 5 Jahre
Gebühr: 40,00 EUR (Vorkasse: nein) - Fischereischeine und Friedfischfischereischeine auf Lebenszeit
Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein) - Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr
Gebühr: 4,00 EUR (Vorkasse: nein) - Sonderfischereischeine auf Lebenszeit
Gebühr: 65,00 EUR (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
- § 28 bis § 33 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA)
- Ziffer 12 Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AB-FischG LSA)
- § 4a bis § 7 Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG)
- § 28 bis § 33 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA)
- Ziffer 12 Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AB-FischG LSA)
- § 4a bis § 7 Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG)
Hinweise (Besonderheiten)
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich eine Fischereierlaubnis (Angelkarte), die Sie bei den ortsansässigen Anglervereinen oder Anglerverbänden und den Berufsfischern/Berufsfischerinnen erwerben können .