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Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem ARB 1/80

Weitere Informationen finden Sie in der rechten Randspalte im Abschnitt Onlineservices.

Beschreibung

Türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) in Anspruch nehmen.

Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften, aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis herleiten können. Es wird dabei unterschieden zwischen der Stellung türkischer Arbeitnehmer (Artikel 6 ARB 1/80) und der Stellung von Familienangehörigen dieser türkischen Arbeitnehmer (Artikel 7 ARB 1/80).

Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 regelt die je nach Beschäftigungsdauer abgestuften Rechte türkischer Staatsangehöriger, die im betreffenden Mitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren.

Artikel 7 ARB 1/80 regelt die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates. Bei der Personengruppe der Familienangehörigen wird weiter unterschieden zwischen denjenigen Familienangehörigen, die die Genehmigung erhielten, zu dem Arbeitnehmer im Mitgliedstaat zu ziehen, und dort für gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz inne hatten (Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abschlossen (Artikel 7 Satz 2 ARB 1/80).

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

Folgende Unterlagen müssen bei der Antragsstellung vorliegen:

  • gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
  • gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inklusive Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Eheurkunde oder Geburtsurkunden (Kinder) oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille (für Familienangehörige)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot (für Arbeitnehmer)
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (für Arbeitnehmer)
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf (für Arbeitnehmer)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate (für Arbeitnehmer und Familienangehörige)
  • bei Antrag nach § Artikel 7, Satz 2 ARB 1/80: Nachweis über in der BRD abgeschlossene Berufsausbildung
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Folgende Gebühren fallen bei der Antragsstellung an:

  • Aufenthaltserlaubnis ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 37,00 Euro
  • Aufenthaltserlaubnis bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 22,80 Euro 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch  nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
  • Je nach Aufenthaltsdauer und entsprechendem Fortschreiten des Aufenthalts in den einzelnen Spiegelstrichen des ARB-Rechts bestehen unterschiedliche Beschäftigungsrechte. Das ARB-Recht schließt mindestens ein Beschäftigungsrecht bei einem bestimmten Arbeitgeber ein.
  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz wird in der Regel für zwei Jahre erteilt. Je nach Fortschreiten in den jeweiligen Spiegelstrichen kann diese auch länger erteilt werden.

Verfahrensablauf

Folgende Schritte müssen bei der Antragsstellung online absolviert werden:

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
  • Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit
  • Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  • Nach der erfolgreichen Eingabe unterzeichnen Sie den Antrag online, indem Sie auf die dafür vorgesehene Schaltfläche klicken.
  • Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Rechte nach ARB bestehen für Arbeitnehmer, wenn:

  • die Person bereits seit einem Jahr ordnungsgemäß, ununterbrochen eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (ARB 1/80 Artikel 6, 1.Spiegelstrich).
  • die Person bereits seit drei Jahren ordnungsgemäß, ununterbrochen eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich).
  • die Person bereits seit 4 Jahren im gleichen Beruf tätig ist (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich).

Rechte nach ARB bestehen für Familienangehörige, wenn:     

  • die Bezugsperson drei Jahre nach dem Zuzug beziehungsweise der Geburt des Familienangehörigen ohne Unterbrechung beschäftigt war und in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand (ARB 1/80 Artikel 7, Satz 1).
  • ein Elternteil drei Jahre beschäftigt war und der Antragsteller eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen hat (ARB 1/80 Artikel 7, Satz 2).

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Erwerbstätigkeit

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53–63
Neustäder Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

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