Beschäftigungsduldung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie als ausreisepflichtige Person durch eine nachhaltige Beschäftigung Ihren Lebensunterhalt selbst sichern und in Deutschland gut integriert sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn Sie
- bis zum 31.12.2022 ins Bundesgebiet eingereist sind und
- die weiteren Voraussetzungen des § 60d Absatz 1 Nummer 1 bis 11 erfüllen.
Die Beschäftigungsduldung wird in der Regel für 30 Monate erteilt. Hiermit erhalten Sie und Ihr Arbeitgeber Rechtssicherheit, denn die Beschäftigungsduldung schützt Sie vor einer Abschiebung, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Einem ausreisepflichtigen Ehe- oder Lebenspartner sowie ausreisepflichtigen minderjährigen ledigen Kindern kann die Duldung für den gleichen Zeitraum erteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Ablauf der Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit der Verlängerung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, kann alternativ auch der Übergang in eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (zum Beispiel Aufenthaltsgewährung aufgrund nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG).
Erforderliche Unterlagen
Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
Folgende Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt:
- gültige Duldung
- Identitätsdokumente (zum Beispiel: Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde)
- Arbeitsvertrag und Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse
- Nachweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs, sofern vorhanden
- aktuelle Schulbescheinigungen, falls schulpflichtige Kinder im Haushalt leben
- eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Gebühren
Folgende Gebühren fallen bei der Beantragung an:
- Ersterteilung der Duldung im Nationalpass - 58,00 Euro
- Verlängerung der Duldung im Nationalpass - 33,00 Euro
- Ersterteilung der Duldung auf Trägervordruck - 62,00 Euro
- Verlängerung der Duldung auf Trägervordruck - 37,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 60d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch kann gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden
- Klage kann bei dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht eingereicht werden, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Asylrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Die Beschäftigungsduldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bleiben ausreisepflichtig.
- Mit der Beschäftigungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
- Für die geforderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden keine Anforderungen an Ihre Qualifikation gestellt.
- Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, sind Sie und Ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.
- Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, wird die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, ausgesetzt, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
- Die Beschäftigungsduldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- Die Beschäftigungsduldung berechtigt grundsätzlich zur Beschäftigung, aber nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Verfahrensablauf
Folgende Schritte müssen Sie absolvieren um den Antrag online zu stellen:
- Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
- Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit
- Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
- Nach Prüfung des Antrags wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Beschäftigungsduldung in einem Termin bei der Ausländerbehörde ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Beschäftigung nur fortgeführt werden, solange eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt.
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierbei gilt es zu beachten, dass einige Voraussetzungen auch vom Ehegatten/Lebenspartner zu erfüllen sind.
- Die Einreise muss bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt sein
- Identitätsklärung
- vorheriger Duldungsbesitz von mindestens 12 Monaten
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 12 Monaten. Die Arbeitszeit muss mindestens 20 Stunden/Woche betragen
- Der Lebensunterhalt muss in den vergangenen 12 Monaten als auch für die Zukunft eigenständig durch Beschäftigung gesichert sein.
- hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A2 GER)
- keine Straftaten
- Sofern in der Vergangenheit Verpflichtung zu einem Integrationskurs vorlag: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss
- Außerdem darf der Antragsteller nicht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sein und es dürfen beim Ausländer (und seinem Ehegatten/Lebenspartner) keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.
- Bei vorwerfbarer Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung, Identitätsklärung oder gesetzlich bestehendem Beschäftigungsverbot darf eine Beschäftigungserlaubnis und damit auch die Beschäftigungsduldung nicht erteilt werden.