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Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzregelung der Aufenthaltserlaubnis beantragen

Weitere Informationen finden Sie in der rechten Randspalte im Abschnitt Onlineservices.

Beschreibung

Grundsätzlich wird gemäß § 12a AufenthG eine Wohnsitzbeschränkung für die Dauer von drei Jahren verfügt, wenn der Ausländer einen bestimmten humanitären Aufenthalt besitzt. Dies betrifft Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 22, 23, 24 und 25 Absatz 1 - 3 AufenthG. Bei sonstigen humanitären Aufenthaltsgründen kann eine Wohnsitzbeschränkung verfügt werden, wenn öffentliche Leitungen bezogen werden.

Die Wohnsitzbeschränkung in einem Aufenthaltstitel nach den §§ 22, 23, 24 und 25 Absatz 1 - 3 AufenthG wird nicht aufgenommen oder kann später auf Antrag aufgehoben werden, wenn der Ausländer, der Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder sein minderjähriges Kind:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von 15 Stunden pro Woche aufnimmt / aufgenommen hat und durch die Person mindestens ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs in  Höhe von 966 Euro (netto) für eine Einzelperson gedeckt ist oder
  • eine Berufsausbildung aufnimmt oder
  • studiert

Bei sonstigen humanitären Aufenthaltsgründen und bei Aufenthaltsgestattungen kann eine Wohnsitzbeschränkung gestrichen werden, wenn der Lebensunterhalt vollständig gesichert ist. Sie müssen anhand Ihrer Entgeltabrechnungen und des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages nachweisen, dass Sie die erforderliche Einkommenshöhe erfüllen. Sollte eine berufliche Ausbildung vorliegen oder ein Studium wird ein Ausbildungsangebot / Ausbildungsvertrag beziehungsweise die Aufnahmebestätigung der Hochschule für ein Studium benötigt.

Sollten Sie nicht in Magdeburg wohnen, ist der Antrag in der zuständigen Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes zu stellen. Im Falle einer beantragten Abänderung Ihrer Wohnsitzauflage beteiligt die aktuelle Ausländerbehörde gegebenenfalls die Ausländerbehörde Ihres begehrten Wohnorts. Regelmäßig wird die dortige Zustimmung benötigt, um Ihre Wohnsitzauflage entsprechend abzuändern.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • gültiger Reisepass / Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Zulassungsbescheid / Immatrikulationsbescheinigung – gilt nur für Studenten
  • Ausbildungs- / Arbeitsvertrag oder verbindliches Ausbildungs- / Arbeitsplatzangebot – gilt nur für Arbeitnehmer / Auszubildene
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate – gilt nur für Arbeitnehmer / Auszubildende
  • Mietvertrag des neuen Wohnortes oder Zusage mit Angabe der künftigen Miethöhe
  • Sonstige Unterlagen, die den Zuzug an einen neuen Wohnort begründen (zum Beispiel Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Es gelten die Gebührensätze nach den §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Rechtsgrundlagen

  • § 12, 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch kann gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden
  • Klage kann bei dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht eingereicht werden, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Was sollte ich noch wissen?

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

Voraussetzungen

Für eine Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzbeschränkung muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettoeinkommen von 966 Euro) oder ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Berufsausbildung oder Studium
  • Integrationskurs, Berufssprachkurs, Qualifizierungsmaßnahme zur Berufsanerkennung, Weiterbildungsmaßnahme
  • Kernfamilie (Ehegattin / Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder) lebt an einem anderen Ort
  • Humanitäre Gründe oder integrationsrelevante Umstände (Härtefall)

Verfahrensablauf

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
  • Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit.
  • Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  • Nach Prüfung des Antrags und gegebenenfalls erforderlicher Beteiligung der Ausländerbehörde des begehrten Zuzugsortes wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird die Wohnsitzbeschränkung abgeändert oder aufgehoben. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. 

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Humanitäre Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53–63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

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