Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären
Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.
Beschreibung
Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:
- Geschlechtseintrag "weiblich"
- Geschlechtseintrag "männlich"
- Geschlechtseintrag "divers"
Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten wie zum Beispiel „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches ist nicht möglich.
Zusätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Geschlechtseintrag streichen zu lassen und keinen Geschlechtseintrag zu führen.
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
- der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
- Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Bei Geschlechtseintrag "männlich" können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Bei Geschlechtseintrag "weiblich" können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers" wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sie können auf bisher geführte Vornamen verzichten oder auch weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung
Sie müssen die Abgabe der Erklärung mindestens 3 Monate vorher formlos mündlich oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt anmelden, teilweise ist das auch online möglich. Die Anmeldung ist nur 6 Monate gültig. Die Erklärung müssen Sie beim selben Standesamt, bei dem Sie die Anmeldung vorgenommen haben, mündlich zur Niederschrift abgeben. Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das personenstandsregisterführende Standesamt zuständig.
Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
- Standesamt, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
- Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Standesamt I in Berlin
Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen.
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:
- Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
- Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
- Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
- öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- Peer-Beratungsstellen
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
- Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
- Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
- Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
- Nur eine für diese Angelegenheit als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
- Die Erklärung durch die betreuende Person muss von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie)
Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass, Reisepass für Nicht-EU Staatsangehörige (Original)
-
wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie:
-
eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt - auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags - beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
- eine Blaue Karte EU (Blue Card EU)
-
eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt - auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags - beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
- bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
- bei Geburt im Ausland: zusätzlich zur Geburtsurkunde eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk
Gebühren
- für die Beurkundung im Personenstandsregister: 40,00 Euro
- für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde: 10,00 Euro
- optional Bescheinigung zur Namensführung: 10,00 Euro
Frist
Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen können Sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung und spätestens innerhalb von sechs Monaten abgeben. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim Standesamt. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.
Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens zwölf Monate nach der letzten abgegebenen Erklärung möglich. Für die Berechnung der Fristen ist jeweils der Eingang beim Standesamt maßgeblich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen.
- Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
- Ausweisdokumente: Nach der Änderung in den Registern werden Ihr Personalausweis und Reisepass ungültig. Sie müssen daher neue Ausweisdokumente beantragen.
- Vornamen: Eine Änderung der Vornamen allein ist nach diesem Verfahren nicht möglich. Sie ist nur zusammen mit der Änderung des Geschlechtseintrags möglich.
- Geltungsbereich: Die Änderung gilt grundsätzlich nur in Deutschland. Sie wird in deutschen Personenstandsregistern eingetragen oder – wenn kein entsprechender Registereintrag vorhanden ist – in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen.
- Dokumente aus dem Ausland: Ausländische Behörden können ihre Dokumente und Registereinträge nur selbst ändern. Ob und wie die in Deutschland erklärte Änderung in Ihrem Herkunftsland anerkannt wird, richtet sich nach dem Recht dieses Landes.
- Auslandsbezug: Wenn Sie einen Auslandsbezug haben, empfehlen wir Ihnen, sich über die Auswirkungen der Änderung in Ihrem Herkunftsland und auf andere grenzüberschreitende Angelegenheiten beraten zu lassen.
- Dolmetschende Personen: Wenn Sie Unterstützung bei der Verständigung benötigen, können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person hinzuziehen.
Wenn Sie dauerhaft im Ausland leben, aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie die Erklärung ebenfalls abgeben:
- Sie melden die Erklärung formlos schriftlich oder, je nach Standesamt, online bei einem deutschen Standesamt an. Empfehlenswert ist das zuständige beziehungsweise registerführende Standesamt.
- Das Standesamt bestätigt Ihnen die Anmeldung schriftlich oder per E-Mail.
- Die Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat öffentlich beglaubigen lassen. Die Botschaft oder das Konsulat leitet die Erklärung anschließend an das zuständige Standesamt weiter.
Verfahrensablauf
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in mehreren Schritten:
- Anmeldung: Sie melden die Änderung bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl an – vorzugsweise online, mündlich oder schriftlich.
Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist. Dies ist das Standesamt, welches Ihre Geburt registriert hat (Geburtsstandesamt). - Termin: Für die Abgabe der Erklärung vereinbaren Sie einen Termin bei demselben Standesamt, bei welchem Sie die Änderung vorab angemeldet haben.
- Erklärung: Beim Termin erklären Sie, welchen Geschlechtseintrag und welche Vornamen Sie künftig führen möchten. Bitte bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
Hinweis: Sollte es sich bei den neu zu bestimmenden Vornamen um seltene, unbekannte oder ungewöhnliche Vornamen handeln, wird darum gebeten, zum Termin der Erklärung eine Quellenangabe mitzubringen. - Prüfung und Eintragung: Das Standesamt prüft Ihre abgegebene Erklärung und leitet sie an Ihr Geburtsstandesamt weiter, sofern es nicht selbst zuständig ist.
- Wirksamkeit: Die Änderung wird mit der Eintragung in das Personenstandsregister wirksam. Liegt kein deutscher Registereintrag vor, wird sie mit Eingang der Erklärung beim zuständigen Standesamt wirksam.
- Information: Auf Wunsch erhalten Sie eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung (Bescheinigung zur Namensführung).
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
-
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
- Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
-
Sie sind im Besitz
- einer Blauen Karte EU (Blue Card EU) oder
- eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
- einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.