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Arzneimittelaufsicht

Arzneimittelaufsicht

1. Leistungsbeschreibung

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im
menschlichen Körper Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu
lindern oder zu verhüten.
Man unterscheidet zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln. Freiverkäufliche Arzneimittel werden außerhalb von Apotheken, unter anderem in Supermärkten, Drogeriemärkten, Reformhäusern, Bioläden, Sanitätshäusern, Sexshops, Getränkemärkten, Fitnesseinrichtungen sowie in Handelseinrichtungen mit medizinischen Gasen oder durch Internethandel in den Verkehr gebracht und unterliegen einer behördlichen Überwachung.

Unternehmerinnen und Unternehmer können sich über gesetzliche Voraussetzungen zum Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln informieren.

Bürgerfragen zu freiverkäuflichen Arzneimitteln werden beantwortet.

2. Zuständigkeit

Laut § 14 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Sachsen- Anhalt, ist das Gesundheitsamt Magdeburg für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in der Stadt zuständig.

3. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) -Anzeigepflicht

3.1. Einzelhandel

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Abs.1 AMG. Betriebe, also auch Einzelhandelsgeschäfte, welche Arzneimittel herstellen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Nachträgliche Änderungen müssen gemäß § 67 Abs. 3 AMG ebenfalls angezeigt werden.

Anzeige gem. § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) | Landeshauptstadt Magdeburg | Landeshauptstadt Magdeburg | Paperless

3.2. Onlinehandel

Arzneimittelgesetz § 67 Abs. 8:

Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben.

Formular online- Handel

Quelle: Arzneimittelgesetz