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Straßenreinigungsgebühren

Auf Grund des Straßengesetzes, der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält die Gemeinde die Ermächtigung, die Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung zu erheben.
In der Straßenreinigungssatzung wird der Geltungsbereich, Art und Umfang der Reinigung sowie die Einstufung der Straßen in die Reinigungsklassen festgelegt.

Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch den Fachdienst Steuern.

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder Besitzer der Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke mit rechtlicher und tatsächlicher Zugangsmöglichkeit zu einer Straße, die an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist und die im Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführt ist.

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am gebührenpflichtigen Grundstück sind vom Veräußerer und Erwerber dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb, Sternstraße 13, 39104 Magdeburg.

Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)  

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage: 

Buchstabe

Sachbearbeiter*in



Teamleiterin Frau Lichtenberg


K,  L,  D, Z

Frau Bäck


B, E, P

Herr Behrens


G, M, Q, T

Frau Collin


N, R, W

Frau Liedtke


A, O und Grundsteuer A

Herr Linke


C, F, S, V

Frau Nimtz


H, I, J, U

Frau Paul


Gärten und Garagen sowie

Straßenreinigung

Herr Singer



 Weitere Informationen zu den aktuellen Satzungen erhalten Sie vom Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb, Sternstraße 13, 39104 Magdeburg.

   

   

 

 

Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben

im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Tel. Behördennummer 115, Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de.

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungs- und Abfallgebühr (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG und § 34 BMG sowie Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Daten für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA. 

 7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht für die Grundsteuer ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-99 7799-0, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.

Für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen

Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibst sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.

Erläuterung der Abkürzungen

Art. - Artikel

AO – Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GrStG - Grundsteuergesetz

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Grundbesitzabgaben

Katzensprung  2
39104 Magdeburg