Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
Allgemeine Informationen
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.
Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf.
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft.. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Melderegisterauskunft
Gebühren
- Erweiterte Melderegisterauskunft je angefragte Person 15,00 Euro.
- Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3,00 Euro.
Die Gebühr ist im Voraus zu überweisen, die Kontoverbindung sowie den anzugebenen Verwendungszweck finden Sie auf dem entsprechenden Antragsformular. Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Feststellung des Gebühreneinganges. Sie können Ihrer Anfrage auch einen entsprechenden Verrechnungsscheck beifügen.
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine zusätzliche Gebühr (zwischen 3,00 und 45,00 Euro) nachgefordert. Die Höhe der Gebühr ist davon abhängig, ob die Daten der gesuchten Person elektronisch gespeichert sind (ab ca. 1981) oder aufwendig in verfilmten Karteien ermittelt werden muss. Sie erhalten in diesen Fällen mit der beantragten Melderegisterauskunft eine Rechnung (Gebührenbescheid).
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchte(n) Person(en) oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Frist
Keine.