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Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

Grundsteuerreform

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.

Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.

Die Erklärung war bis zum 31.10.2022 abzugeben. Die Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern hat am 13.10.2022 eine Fristverlängerung bis zum 31.01.2023 beschlossen.  Bitte warten Sie nicht bis zum Erinnerungsschreiben oder auf die Schätzung, sondern geben die Erklärung frühestmöglich ab. Der Abschluss der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge vor dem 01.01.2025 ist Voraussetzung dafür, dass die Gemeinden die Hebesätze zur Angleichung des Grundsteueraufkommens berechnen können. Schließlich soll das Aufkommen insgesamt nicht steigen.

Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit. 

Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke können die Grundsteuererklärungen auch über die Seite https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ einfach und kostenlos online abgegeben werden. Das Angebot wurde erweitert für Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen, die einen Anteil an anderem Grundvermögen haben und diesen Anteil zusammen mit dem Grundstück erklären müssen.  Dies betrifft insbesondere (Tief)Garagenstellplätze.  Die Identifizierung auf dieser Seite kann mit dem ELSTER-Konto erfolgen oder über einen individuellen Freischaltcode, der auf dem Postweg in der Regel innerhalb von drei bis vier Tagen zugestellt wird. Für die Erklärungsabgabe nutzen Sie bitte das gleiche Gerät und den gleichen Browser, mit dem Sie das Nutzerkonto erstellt haben. Dies ist notwendig, da die eingegebenen Daten im Cookie des genutzten Browsers gespeichert werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat ab dem 24.06.2022 ein Informationsschreibens mit konkreten Hinweisen zum Grundstück versendet, für welches eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben ist. Zusätzlich stellt Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer) zur Verfügung, auf dem Sie mit den Angaben zum Grundstück den Bodenrichtwert kostenlos abrufen können.

Wenn Sie nach dem Erhalt des Informationsschreiben noch Fragen haben, erreichen Sie das Finanzamt Magdeburg telefonisch unter der (0391) 885-1333 Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 

Auskunft zu Ihrem vollständigen Aktenzeichen für das Grundstück in Magdeburg erhalten Sie auch von den Mitarbeiter*innen des Stadtsteueramtes. Für die Anfrage per Mail nutzen Sie bitte die E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de . 

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer . Dort finden Sie auch Anleitungen für die elektronische Abgabe einer Grundsteuererklärung für ein Einfamilienhaus und für ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Sie finden dort ebenfalls die Vordrucke zum Ausdruck, mit denen Sie die  Erklärung in Papierform abgeben können.

Die Grundsteuererklärung kann in Papierform abgegeben werden, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügen oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Eingabe der Daten haben.  Soweit möglich, füllen Sie bitte die Vordrucke vor dem Ausdruck elektronisch aus. Sie erleichtern damit die Verarbeitung der Erklärung im Finanzamt.

Wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer verlegt, verloren oder vergessen haben, können Sie die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern online erfragen. Die Nummer erhalten Sie per Post an Ihre aktuelle Meldeanschrift. Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern. Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung.


Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

Zuständige Stelle

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Grundbesitzabgaben Kontakt

Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)  

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage: 

Buchstabe

Sachbearbeiter*in



Teamleiterin Frau Lichtenberg


K,  L,  D, Z

Frau Bäck


B, E, P

Herr Behrens


G, M, Q, T

Frau Collin


N, R, W

Frau Liedtke


A, O und Grundsteuer A

Herr Linke


C, F, S, V

Frau Nimtz


H, I, J, U

Frau Paul


Gärten und Garagen sowie

Straßenreinigung

Herr Singer



Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Erforderliche Unterlagen

  •  grundsätzlich keine

Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Gebühren (Kosten)

  • keine,
  • es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Fristen

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Formulare für die Grundsteuer

Weitere Informationen

Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Grundbesitzabgaben

Katzensprung  2
39104 Magdeburg