Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Grundsteuerreform
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bestehenden verfassungswidrigen Vorschriften dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Die gesetzliche Neuregelung ist mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geschaffen worden. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 43 veröffentlicht. Danach wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu festgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aufgefordert. Die Erklärung ist für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung wurde im Bundesteuerblatt Teil I, 2022, S. 205-206 veröffentlicht.
Die elektronischen Formulare stehen seit dem 01.07.2022 zum Beispiel im Portal "Mein Elster" bereit.
Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt: http://lsaurl.de/Grundsteuer .
Die Landeshauptstadt Magdeburg empfängt derzeit die Grundsteuermessbescheidinhalte für das Jahr 2025 in elektronischer Form und bereitet die Daten für die Verarbeitung vor. Die Hebesätze hat der Stadtrat am 05.12.2024 beschlossen. Für die Grundsteuer A gilt ein Hebesatz von 340 %. Für die Grundsteuer B gelten 483 % für Wohngrundstücke und 965 % für Nichtwohngrundstücke. Die Grundsteuer C wird nicht erhoben. Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden voraussichtlich im März 2025 bekanntgegeben. Warten Sie bitte mit der Grundsteuerzahlung für das Jahr 2025 auf den Grundsteuerbescheid. Zum 15.02.2025 sind die Abfallgebühren und Straßenreinigungsgebühren laut Ihrem letzten Grundbesitzabgabenbescheid zu zahlen.
Grundsteuer - Hebesätze
Folgende Hebesätze gelten für die Stadt Magdeburg für die Grundsteuer seit 1991:
Hebesatz für die Grundsteuer A
Jahr Magdeburg Ortsteil Randau/ Calenberge Ortsteil Beyendorf/ Sohlen
1991 bis 1998 200 200 200
1999 bis 2004 250 250 200
ab 2005 250 250 250
2025 340 340 340
Hebesatz für die Grundsteuer B
Jahr Magdeburg Ortsteil Randau/ Calenberge Ortsteil Beyendorf/ Sohlen
1991 bis 1994 390 300 300
1995 bis 1996 390 390 300
1997 bis 1998 410 410 300
1999 bis 2004 450 450 300
2005 bis 2011 450 450 450
2012 bis 2023 495 495 495
2024 590 590 590
2025 483* 483* 483*
2025 965** 965** 965**
* für Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)
** für Nichtwohngrundstücke (unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, sonstige und gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum)
Grundsteuererlass
Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken
Ist innerhalb eines Kalenderjahres bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag aus dem Grundstück um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen.
Beträgt die Minderung des normalen Rohertrages 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Normaler Rohertrag des bebauten Grundstücks sind z.B. die Mieteinnahmen aus dem Objekt oder die nutzbare Fläche des Grundstücks. Der normale Rohertrag kann z.B. gemindert sein durch Leerstand, Mietausfälle oder durch Hochwasserschäden.
Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten, eigengewerblich genutzten Grundstücken
Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen kann der Erlass nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre.
Unbilligkeit liegt vor, wenn das Betriebsergebnis im gesamten Unternehmen im Kalenderjahr negativ ist, die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder durch Aufnahme eines Kredits entrichtet werden kann und wenn der Anteil der Grundsteuer an den gesamten Betriebsausgaben mindestens 1 % beträgt.
Verfahren
Grundbesitzabgaben Kontakt
Sachbearbeiter*innen für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühr und Abfallbeseitigungsgebühr)
Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Grundstückslage:
+49 391 540 2353 Teamleiterin Frau Lichtenberg Buchstabe V
+49 391 540 2530 Frau Bäck Buchstaben K, L, Z
+49 391 540 2752 Herr Behrens Buchstaben B, E, P
+49 391 540 2373 Frau Collin Buchstaben G, M. Q, T
+49 351 540 2566 Frau Liedtke Buchstaben N, R, W
+49 391 540 2427 Herr Linke Buchstaben A, O
+49 391 540 2753 Frau Nimtz Buchstaben C, F, S
+49 391 540 2489 Frau Paul Buchstaben H, I, J
+49 391 540 2880 Herr Singer D, U, Grundsteuer A
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Gebühren
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Frist
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)
§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
Formulare für die Grundsteuer
- Abfrage Bankverbindung für Erstattungen (PDF, 142 kB)
- Lastschrifteinzugsermächtigung - nur Grundbesitzabgaben (PDF, 110 kB)
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.