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Abfallgebühr zahlen

Abfallgebühren

Gebühren

Die folgenden Gebühren gelten ab 01.01.2023.

Gebühren regelmäßige Abholung von Abfallbehältern

Gebühren
Regelmäßige Abfuhr der Restabfallbehälter

Behälterart / Leerungsrhythmus
monatliche Gebühr
 40 Liter 4 wöchentlich 1 1,92 Euro
 40 Liter 14 täglich 2 3,84 Euro
 60 Liter wöchentlich 11,52 Euro
 60 Liter 14 täglich 5,76 Euro
 80 Liter wöchentlich 15,36 Euro
 80 Liter 14 täglich 7,68 Euro
 120 Liter wöchentlich 23,04 Euro
 120 Liter 14 täglich 11,52 Euro
 240 Liter wöchentlich 46,08 Euro
 240 Liter 14 täglich 23,04 Euro
 770 Liter wöchentlich 148,02 Euro
 770 Liter 14 täglich 74,01 Euro
 1100 Liter wöchentlich 211,46 Euro
 1100 Liter 2 mal wöchentlich 422,92 Euro
 1100 Liter 14 täglich 105,73 Euro
  • 1 nur für Haushalte mit einer Person
  • 2 nur für Haushalte mit 1 oder 2 Personen
  • Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die Gebühren entsprechend vervielfacht.

Gebühren
Regelmäßige Abfuhr der Bioabfallbehälter

Behälterart / Leerungsrhythmus
monatliche Gebühr
 60 Liter wöchentlich 6,32 Euro
 60 Liter 14 täglich 3,16 Euro
 120 Liter wöchentlich 12,64 Euro
 120 Liter 14 täglich 6,32 Euro
 240 Liter wöchentlich 25,28 Euro
 240 Liter 14 täglich 12,64 Euro
 770 Liter wöchentlich 1 81,04 Euro
 770 Liter 14 täglich 1 40,52 Euro
 1100 Liter wöchentlich 1 115,76 Euro
 1100 Liter 14 täglich 1 57,88 Euro
  • 1 Nutzung von Bioabfallbehältern mit 770 oder 1100 Litern nur auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen
  • Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die Gebühren entsprechend vervielfacht.

Gebühren Biotonne plus

Weitere Informationen zur Biotonne plus finden Sie hier.

Behälterart / Leerungsrhythmus

monatliche Gebühr

 60 Liter Biotonne plus wöchentlich 7,92 Euro
 60 Liter Biotonne plus 14 täglich 3,96 Euro
 120 Liter Biotonne plus wöchentlich 14,26 Euro
 120 Liter Biotonne plus 14 täglich 7,13 Euro
 240 Liter Biotonne plus wöchentlich 26,86 Euro
 240 Liter Biotonne plus 14 täglich 13,43 Euro


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Gebühren Containerstellung

Containerabfuhr Sperrmüll auf Antrag

Containervolumen

Sperrmüll
(Gebühr je Abfuhr)

1,3 29,00 Euro
2 44,00 Euro
3,5 78,00 Euro
5 111,00 Euro
7 155,00 Euro
10 222,00 Euro
10 (Pressbehälter, 1:2) 444,00 Euro
15 333,00 Euro
30
666,00 Euro


 Containerabfuhr Grünabfälle auf Antrag

Containervolumen

Grünabfälle
(Gebühr je Abfuhr)

1,3  29,00 Euro
 2  45,00 Euro
 3,5  79,00 Euro
 5  113,00 Euro
 7  158,00 Euro
 10 226,00 Euro
 15 339,00 Euro
 30  679,00 Euro

 

Weitere Container auf Antrag

Container für Baustellenabfall / Bau- und Abbruchholz 1,3  
  • 35,00 Euro je Abfuhr

Container für Bodenaushub / Bauschutt 1,3

  • 46,00 Euro je Abfuhr


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Gebühren Abholung auf Antrag

Die Abfuhr auf Antrag kommt nur in Betracht, wenn auf Grundstücken für einen begrenzten Zeitraum Abfälle anfallen (z. B. Straßen- oder Gartenfeste) oder kurzzeitig mehr Abfall anfällt, als bei der regelmäßigen Entsorgung angemeldet ist (z. B. Umzug, Malerarbeiten).

Bei Behältern für Rest- und Bioabfälle wird, zusätzlich zur Gebühr für die Entsorgung, ein Transportzuschlag in Höhe von 15 Euro je Behälter erhoben. Für die Abfuhr auf Antrag von Altpapier (240 Liter und 1100 Liter) wird nur der Transportzuschlag fällig.

BehälterGebühr je Abholung
60 Liter Restabfall 2,66 Euro
60 Liter Bioabfall 1,46 Euro
80 Liter Restabfall 3,55 Euro
120 Liter Restabfall 5,32 Euro
120 Liter Bioabfall 2,92 Euro
240 Liter Restabfall 10,65 Euro
240 Liter Bioabfall 5,84 Euro
770 Liter Restabfall 34,16 Euro
770 Liter Bioabfall 18,70 Euro
1100 Liter Restabfall 48,80 Euro
1100 Liter Bioabfall 26,72 Euro

 

 
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Weitere Gebühren (Behälterreinigung, Abfallsäcke, Sperrmüllwunschtermin, etc.)

Sonstiges

Abfallsack (je 110 Liter Volumen)  

  • für Restabfall                                      3,60 EUR/Stück 
    (Abholung nur zusammen mit der Restabfalltonne)
  • für Laub und Grünabfälle                    2,20 EUR/Stück 
    (Abholung nur zusammen mit der Biotonne)

Bereitstellung gereinigter Behälter

  • im Tausch gegen Behälter gleichen Volumens
  • 40 l - 1100 l                                         8,50 EUR/Stück
  • größer 1100 l                                     29,50 EUR/Stück

Austauschgebühr bei Veränderung des Behältervolumens

  • je Behälterart einmal jährlich gebührenfrei
  • darüber hinaus je auszustellenden Behälter  15,00 EUR/Stück

Sperrmüllentsorgung auf Antrag

  • je angefangenen halben Kubikmeter  11,00 EUR
  • je Elektrogroßgerät                            10,00 EUR/Stück

Sperrmüllentsorgung mit Terminwunsch

  • im Rahmen der zweimal jährlichen Abholung von bis zu jeweils zwei Kubikmetern oder einmalig vier Kubikmeter je Haushalt  50,00 EUR

 

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Gebühren Wertstoffhöfe und Deponie

Gebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf der Deponie Hängelsberge

Abfallart
Gebühr
je Tonne
Sperrmüll 62,30 Euro

Gartenabfälle/Baum- und Strauchschnitt

25,70 Euro
Baustellenabfälle, Bodenaushub, Bauschutt
39,40 Euro

Gießerei-/ Strahlmittelabfälle, schlammige Stoffe, Baggergut, Aschen und Schlacken, Glasfaserabfälle,  produktionsspezifische Abfälle

39,40 Euro
Abfälle zur Verbrennung
125,90 Euro

Besondere Abfälle zur Ablagerung
Asbestabfälle
gefährliche künstliche Mineralfasern

104,40 Euro
183,80 Euro
Kohleteer und teerhaltige Produkte
322,40 Euro
belastetes Altholz (u. a. Fenster und Türen)
59,50 Euro

 

Sonderregelungen für Kleinanlieferer bei den Wertstoffhöfen

  • Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten wird kostenlos angenommen.
  • Je Tag und Haushalt ist eine Anlieferung von Abfällen bis zu einer Menge von 0,2 Kubikmeter (außer Asbest,Altreifen, Kohleteer und teerhaltige Produkte) gebührenfrei.
  • Die Abgabe von Grünabfällen (Gartenabfälle, Baum- und Strauchschnitt) ist bis zu einer Menge von einem Kubikmeter je Anlieferung gebührenfrei.       
  • Bei Anlieferungen von Mengen über 0,2 Kubikmeter bis zu einem halben Kubikmeter (außer Sperrmüll, Asbest, Altreifen, Gartenabfälle, Kohleteer und teerhaltige Produkte) wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben (gilt nur für eine Anlieferung pro Tag und Haushalt!).
  • Bei Anlieferung von Mengen über einem halben bis zu einem Kubikmeter (außer Sperrmüll, Asbest, Altreifen, Gartenabfälle, Kohleteer und teerhaltige Produkte) oder mehrmaliger Anlieferung pro Tag wird jeweils eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben.
    Die Mindestgebühr je Anlieferung bei Mengen über einem Kubikmeter beträgt 10,00 EUR.     
  • Bei einer Menge von mehr als einem bis zu zwei Kubikmetern kosten Gartenabfälle 10 EUR und Sperrmüll 10 EUR. Mengen über zwei Kubikmeter werden gewogen.
  • Baustellenabfälle sowie Bauschutt und Bodenaushub werden ab einem Volumen von einem Kubikmeter gewogen.
  • Kleinmengen von Kohleteer und teerhaltigen Produkten kosten
    bis  0,05 10,00 EUR
    0,05 bis 0,1 20,00 EUR
    ab 0,1 30,00 EUR je 0,1
  • Kleinmengen von Asbestabfällen kosten je 0,1 15,00 EUR
    Ab 1 : Gebühr nach Gewicht
  • Altreifen mit Felge:             4,00 EUR/Stück
    Altreifen ohne Felge:          3,00 EUR/Stück
  • ACHTUNG!
    Für Abfallbesitzer, die nicht an die regelmäßige Abfallentsorgung der Stadt Magdeburg
    angeschlossen sind, ist jede Abgabe gebührenpflichtig. Mindestgebühr je Anlieferung: 10 EUR  

 


 
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Formulardepot Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb

Formulare Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb

An-, Um- und Abmeldung von Abfallbehältern

Nachfolgend finden Sie die Formulare die Sie benötigen um Abfallbehälter neu anzumelden oder Änderungen an den vorhandenen Behältern vorzunhemen.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie uns per Post, Fax oder E-Mail schicken.

Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen der Formulare die Datenschutzerklärung zur An-, Um- und Abmeldung von Abfallbehältern.

Wohnen
Anmeldung [PDF]
Ummeldung [PDF]
Abmeldung (Abmeldung aller vorhandenen Behälter) [PDF]
Anzeige Eigenkompostierung [PDF]

Gewerbe
Anmeldung [PDF]
Ummeldung [PDF]
Abmeldung (Abmeldung aller vorhandenen Behälter) [PDF]


Sperrmüll:

Datenschutzhinweis für die Grundbesitzabgaben

Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben

im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Tel. Behördennummer 115, Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de.

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungs- und Abfallgebühr (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG und § 34 BMG sowie Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Daten für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA. 

 7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht für die Grundsteuer ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-99 7799-0, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.

Für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen

Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibst sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.

Erläuterung der Abkürzungen

Art. - Artikel

AO – Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GrStG - Grundsteuergesetz

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Allgemeine Informationen

Haus- und Grundstücksbesitzer erhalten von der zuständigen Stelle Gebührenbescheide über die von Ihnen zu zahlenden Müllgebühren.

Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden. Einzelheiten zur Gebührenbemessung enthält die Abfallgebührensatzung der zuständigen Stelle. Auskünfte erteilt ebenfalls die zuständige Stelle bzw. die von ihr beauftragten Abfallentsorgungsbetriebe.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle