Abfallgebühr zahlen
Abfallgebühren
Gebühren
Die folgenden Gebühren gelten ab 01.01.2023.
Gebühren regelmäßige Abholung von Abfallbehältern
Gebühren
Regelmäßige Abfuhr der Restabfallbehälter
Behälterart / Leerungsrhythmus | monatliche Gebühr |
---|---|
40 Liter 4 wöchentlich 1 | 1,92 Euro |
40 Liter 14 täglich 2 | 3,84 Euro |
60 Liter wöchentlich | 11,52 Euro |
60 Liter 14 täglich | 5,76 Euro |
80 Liter wöchentlich | 15,36 Euro |
80 Liter 14 täglich | 7,68 Euro |
120 Liter wöchentlich | 23,04 Euro |
120 Liter 14 täglich | 11,52 Euro |
240 Liter wöchentlich | 46,08 Euro |
240 Liter 14 täglich | 23,04 Euro |
770 Liter wöchentlich | 148,02 Euro |
770 Liter 14 täglich | 74,01 Euro |
1100 Liter wöchentlich | 211,46 Euro |
1100 Liter 2 mal wöchentlich | 422,92 Euro |
1100 Liter 14 täglich | 105,73 Euro |
- 1 nur für Haushalte mit einer Person
- 2 nur für Haushalte mit 1 oder 2 Personen
- Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die Gebühren entsprechend vervielfacht.
Gebühren
Regelmäßige Abfuhr der Bioabfallbehälter
Behälterart / Leerungsrhythmus | monatliche Gebühr |
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60 Liter wöchentlich | 6,32 Euro |
60 Liter 14 täglich | 3,16 Euro |
120 Liter wöchentlich | 12,64 Euro |
120 Liter 14 täglich | 6,32 Euro |
240 Liter wöchentlich | 25,28 Euro |
240 Liter 14 täglich | 12,64 Euro |
770 Liter wöchentlich 1 | 81,04 Euro |
770 Liter 14 täglich 1 | 40,52 Euro |
1100 Liter wöchentlich 1 | 115,76 Euro |
1100 Liter 14 täglich 1 | 57,88 Euro |
- 1 Nutzung von Bioabfallbehältern mit 770 oder 1100 Litern nur auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen
- Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr werden die Gebühren entsprechend vervielfacht.
Gebühren Biotonne plus
Weitere Informationen zur Biotonne plus finden Sie hier.
Behälterart / Leerungsrhythmus |
monatliche Gebühr |
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60 Liter Biotonne plus wöchentlich | 7,92 Euro |
60 Liter Biotonne plus 14 täglich | 3,96 Euro |
120 Liter Biotonne plus wöchentlich | 14,26 Euro |
120 Liter Biotonne plus 14 täglich | 7,13 Euro |
240 Liter Biotonne plus wöchentlich | 26,86 Euro |
240 Liter Biotonne plus 14 täglich | 13,43 Euro |
Gebühren Containerstellung
Containerabfuhr Sperrmüll auf Antrag
Containervolumen |
Sperrmüll |
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1,3 m³ | 29,00 Euro |
2 m³ | 44,00 Euro |
3,5 m³ | 78,00 Euro |
5 m³ | 111,00 Euro |
7 m³ | 155,00 Euro |
10 m³ | 222,00 Euro |
10 m³ (Pressbehälter, 1:2) | 444,00 Euro |
15 m³ | 333,00 Euro |
30 m³ |
666,00 Euro |
Containerabfuhr Grünabfälle auf Antrag
Containervolumen |
Grünabfälle |
---|---|
1,3 m³ | 29,00 Euro |
2 m³ | 45,00 Euro |
3,5 m³ | 79,00 Euro |
5 m³ | 113,00 Euro |
7 m³ | 158,00 Euro |
10 m³ | 226,00 Euro |
15 m³ | 339,00 Euro |
30 m³ | 679,00 Euro |
Weitere Container auf Antrag
Container für Baustellenabfall / Bau- und Abbruchholz 1,3 m³- 35,00 Euro je Abfuhr
Container für Bodenaushub / Bauschutt 1,3 m³
- 46,00 Euro je Abfuhr
Gebühren Abholung auf Antrag
Bei Behältern für Rest- und Bioabfälle wird, zusätzlich zur Gebühr für die Entsorgung, ein Transportzuschlag in Höhe von 15 Euro je Behälter erhoben. Für die Abfuhr auf Antrag von Altpapier (240 Liter und 1100 Liter) wird nur der Transportzuschlag fällig.
Behälter | Gebühr je Abholung |
---|---|
60 Liter Restabfall | 2,66 Euro |
60 Liter Bioabfall | 1,46 Euro |
80 Liter Restabfall | 3,55 Euro |
120 Liter Restabfall | 5,32 Euro |
120 Liter Bioabfall | 2,92 Euro |
240 Liter Restabfall | 10,65 Euro |
240 Liter Bioabfall | 5,84 Euro |
770 Liter Restabfall | 34,16 Euro |
770 Liter Bioabfall | 18,70 Euro |
1100 Liter Restabfall | 48,80 Euro |
1100 Liter Bioabfall | 26,72 Euro |
Weitere Gebühren (Behälterreinigung, Abfallsäcke, Sperrmüllwunschtermin, etc.)
Sonstiges
Abfallsack (je 110 Liter Volumen)
- für Restabfall 3,60 EUR/Stück
(Abholung nur zusammen mit der Restabfalltonne) - für Laub und Grünabfälle 2,20 EUR/Stück
(Abholung nur zusammen mit der Biotonne)
Bereitstellung gereinigter Behälter
- im Tausch gegen Behälter gleichen Volumens
- 40 l - 1100 l 8,50 EUR/Stück
- größer 1100 l 29,50 EUR/Stück
Austauschgebühr bei Veränderung des Behältervolumens
- je Behälterart einmal jährlich gebührenfrei
- darüber hinaus je auszustellenden Behälter 15,00 EUR/Stück
Sperrmüllentsorgung auf Antrag
- je angefangenen halben Kubikmeter 11,00 EUR
- je Elektrogroßgerät 10,00 EUR/Stück
Sperrmüllentsorgung mit Terminwunsch
- im Rahmen der zweimal jährlichen Abholung von bis zu jeweils zwei Kubikmetern oder einmalig vier Kubikmeter je Haushalt 50,00 EUR
Gebühren Wertstoffhöfe und Deponie
Gebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf der Deponie Hängelsberge
Abfallart |
Gebühr
je Tonne
|
---|---|
Sperrmüll | 62,30 Euro |
Gartenabfälle/Baum- und Strauchschnitt |
25,70 Euro |
Baustellenabfälle, Bodenaushub, Bauschutt |
39,40 Euro |
Gießerei-/ Strahlmittelabfälle, schlammige Stoffe, Baggergut, Aschen und Schlacken, Glasfaserabfälle, produktionsspezifische Abfälle |
39,40 Euro |
Abfälle zur Verbrennung |
125,90 Euro |
Besondere Abfälle zur Ablagerung |
104,40 Euro 183,80 Euro |
Kohleteer und teerhaltige Produkte |
322,40 Euro |
belastetes Altholz (u. a. Fenster und Türen) |
59,50 Euro |
Sonderregelungen für Kleinanlieferer bei den Wertstoffhöfen
- Elektro- und Elektronikschrott aus Haushalten wird kostenlos angenommen.
- Je Tag und Haushalt ist eine Anlieferung von Abfällen bis zu einer Menge von 0,2 Kubikmeter (außer Asbest,Altreifen, Kohleteer und teerhaltige Produkte) gebührenfrei.
- Die Abgabe von Grünabfällen (Gartenabfälle, Baum- und Strauchschnitt) ist bis zu einer Menge von einem Kubikmeter je Anlieferung gebührenfrei.
- Bei Anlieferungen von Mengen über 0,2 Kubikmeter bis zu einem halben Kubikmeter (außer Sperrmüll, Asbest, Altreifen, Gartenabfälle, Kohleteer und teerhaltige Produkte) wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben (gilt nur für eine Anlieferung pro Tag und Haushalt!).
- Bei Anlieferung von Mengen über einem halben bis zu einem Kubikmeter (außer Sperrmüll, Asbest, Altreifen, Gartenabfälle, Kohleteer und teerhaltige Produkte) oder mehrmaliger Anlieferung pro Tag wird jeweils eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben.
Die Mindestgebühr je Anlieferung bei Mengen über einem Kubikmeter beträgt 10,00 EUR. - Bei einer Menge von mehr als einem bis zu zwei Kubikmetern kosten Gartenabfälle 10 EUR und Sperrmüll 10 EUR. Mengen über zwei Kubikmeter werden gewogen.
- Baustellenabfälle sowie Bauschutt und Bodenaushub werden ab einem Volumen von einem Kubikmeter gewogen.
- Kleinmengen von Kohleteer und teerhaltigen Produkten kosten
bis 0,05 m³ 10,00 EUR
0,05 bis 0,1 m³ 20,00 EUR
ab 0,1 m³ 30,00 EUR je 0,1 m³ - Kleinmengen von Asbestabfällen kosten je 0,1 m³ 15,00 EUR.
Ab 1 m³: Gebühr nach Gewicht - Altreifen mit Felge: 4,00 EUR/Stück
Altreifen ohne Felge: 3,00 EUR/Stück - ACHTUNG!
Für Abfallbesitzer, die nicht an die regelmäßige Abfallentsorgung der Stadt Magdeburg angeschlossen sind, ist jede Abgabe gebührenpflichtig. Mindestgebühr je Anlieferung: 10 EUR
Formulardepot Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb
Formulare Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb
An-, Um- und Abmeldung von Abfallbehältern
Nachfolgend finden Sie die Formulare die Sie benötigen um Abfallbehälter neu anzumelden oder Änderungen an den vorhandenen Behältern vorzunhemen.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie uns per Post, Fax oder E-Mail schicken.
Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen der Formulare die Datenschutzerklärung zur An-, Um- und Abmeldung von Abfallbehältern.
Wohnen
Anmeldung [PDF]
Ummeldung [PDF]
Abmeldung (Abmeldung aller vorhandenen Behälter) [PDF]
Anzeige Eigenkompostierung [PDF]
Gewerbe
Anmeldung [PDF]
Ummeldung [PDF]
Abmeldung (Abmeldung aller vorhandenen Behälter) [PDF]
Sperrmüll:
Datenschutzhinweis für die Grundbesitzabgaben
Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.
1. Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben
im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallgebühren
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.
Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Tel. Behördennummer 115, Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de.
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungs- und Abfallgebühr (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG und § 34 BMG sowie Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung, die Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Landeshauptstadt Magdeburg erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Daten für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden. Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.
6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.
7.a. Betroffenenrechte für natürliche Personen
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht für die Grundsteuer ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-99 7799-0, E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de.
Für die Straßenreinigungs- und Abfallgebühren besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.
7.b. Betroffenenrechte für juristische Personen
Die unter 7.a aufgeführten Rechte gelten für die Grundsteuer auch für Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs.5 AO).
8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibst sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.
Erläuterung der Abkürzungen
Art. - Artikel
AO – Abgabenordnung
ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union
GrStG - Grundsteuergesetz
KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Allgemeine Informationen
Haus- und Grundstücksbesitzer erhalten von der zuständigen Stelle Gebührenbescheide über die von Ihnen zu zahlenden Müllgebühren.
Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden. Einzelheiten zur Gebührenbemessung enthält die Abfallgebührensatzung der zuständigen Stelle. Auskünfte erteilt ebenfalls die zuständige Stelle bzw. die von ihr beauftragten Abfallentsorgungsbetriebe.