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Vergnügungssteuer zahlen

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird erhoben für die entgeltliche Durchführung folgender Vergnügungen an öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet:

Spielgerätesteuer

  • Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.

Pauschsteuer

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen

Steuer nach der Roheinnahme

  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie der Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung solcher Filme
  • Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen

Vergnügungssteuer - Rechtsgrundlagen

Spielgerätesteuer

Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken in und außerhalb von Spielhallen

Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats abzugeben.

mit manipulationssicheren Zählwerken

Steuersatz ab 01.07.2007

Mindeststeuer pro Monat und Gerät

Gaststättenaufstellung

15 % der Bruttokasse

25,00 EUR

Spielhallenaufstellung

15 % der Bruttokasse

50,00 EUR

Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke außerhalb von Spielhallen

Aufstellung in Gaststätten

Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat

Geräte mit Gewinnmöglichkeit

 50,00 EUR

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

40,00 EUR

Musikautomaten

10,00 EUR

Personalcomputer ohne Multimediaausstattung 10,00 EUR
Personalcomputer mit Multimediaausstattung 15,00 EUR

Kriegsspieler

1.000,00 EUR

Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke in Spielhallen

Aufstellung in Spielhallen

Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat

Geräte mit Gewinnmöglichkeit

100,00 EUR

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

80,00 EUR

Musikautomaten

10,00 EUR

Personalcomputer ohne Multimediaausstattung 10,00 EUR
Personalcomputer mit Multimediaausstattung 15,00 EUR

Kriegsspieler

1.000,00 EUR


Vergnügungssteuer für Tanz und Karneval

Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben: 

mit gesondertem Eintrittsgeld/
Verzehrbon o.ä.

Vergnügungssteuer je angefangene
10 qm Veranstaltungsfläche
ab 01.01.2002

Nein

1,00 EUR

Ja

2,00 EUR

Steuerberechnung

   Anzahl der Veranstaltungen

* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm

* Steuersatz

= Vergnügungssteuer

Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.

Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.

Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,

Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme

Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. der Roheinnahme.

Vergnügungssteuer - Steuerschuldner

  • Veranstalter*in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird;
  • Daneben kann der/die Inhaber*in der benutzten Räume oder Grundstücke herangezogen werden, wenn diese/r im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

Vergnügungssteuer - Meldepflichten

  • Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Magdeburg durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Geräte oder Spiele
  • Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen durch den/ die Inhaber*in der Veranstaltungsräume spätestens drei Werktage nach der Veranstaltung, wenn der/die  Unternehmer*in dem/der  Inhaber*in keine von der Stadt ausgestellte Anmeldebescheinigung vorgelegt hat; dies gilt auch bei Aufstellung von Geräten oder Spielen
  • monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtiger Vorführung von Sex- und Pornofilmen sowie beim vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats
  • monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen mit manipulationssicheren Zählwerken innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats
  • Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen ohne manipulationssicheres Zählwerk innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele
  • Meldung der Außerbetriebnahme von Geräten und Spielen innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck
  • Abrechnung über Tanz- und Karnevalveranstaltungen innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung bei der Stadt; bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt andere Abrechnungszeiträume und Abrechnungstermine zulassen

Für die An- und auch Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Gebühren für die Bescheinigung werden nicht erhoben. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen. 

Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/der Veranstalter*in und gegen den/der  Inhaber*in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Vergnügungssteuer - Steuerbefreiungen


Von der Vergnügungssteuer sind befreit:

  • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben worden ist,
  • Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfeste, Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,
  • Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.

Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.

Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.

Datenschutzhinweis für die Vergnügungssteuer

Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.

1. Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer

im Zusammenhang mit der Anmeldung von Veranstaltungen für die Vergnügungssteuer und für die Abgabe von Vergnügungssteuererklärungen

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.

Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Behördennummer 115, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de

 4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um Anmeldebescheinigungen für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auszustellen und die Vergnügungssteuer festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilung von Ordnungsbehörden und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Vergnügungssteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, VergSt-Satzung, § 34 BMG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 a ) KAG-LSA in Verbindung mit §§ 93, 111 AO.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG). Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.

7. Betroffenenrechte für natürliche Personen

Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind auf der Grundlage des § 12 VergSt-Satzung zur Datenbereitstellung verpflichtet.

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 15 VergSt-Satzung).

Erläuterung der Abkürzungen

AO - Abgabenordnung

ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Art. – Artikel

BMG – Bundesmeldegesetz

DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GemKVO Doppik – Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen-Anhalt

KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VergSt-Satzung – Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg

VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Formulare für die Vergnügungssteuer

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fachbereich Finanzservice

Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern

Katzensprung  2
39104 Magdeburg

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