Vergnügungssteuer zahlen
Vergnügungssteuer
Spielgerätesteuer
- Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder), Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspiele, sofern die Benutzung der Geräte und Spiele von der Zahlung eines Entgeltes abhängig ist.
Pauschsteuer
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
Steuer nach der Roheinnahme
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie der Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung solcher Filme
- Ausspielen von Geld- oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen
Vergnügungssteuer - Rechtsgrundlagen
Vergnügungssteuersatzung für 2002 bis 2007
Änderung der Vergnügungssteuersatzung für 2000 bis 2006
Spielgerätesteuer
Spiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken in und außerhalb von Spielhallen
Für diese Geräte sind monatliche Vergnügungssteuererklärungen jeweils innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats abzugeben.
mit manipulationssicheren Zählwerken |
Steuersatz ab 01.07.2007 |
Mindeststeuer pro Monat und Gerät |
Gaststättenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
25,00 EUR |
Spielhallenaufstellung |
15 % der Bruttokasse |
50,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke außerhalb von Spielhallen
Aufstellung in Gaststätten |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
50,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
40,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Unterhaltungsspiele und Geräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssichere Zählwerke in Spielhallen
Aufstellung in Spielhallen |
Steuersatz ab 01.01.2007 je Gerät und Monat |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
100,00 EUR |
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
80,00 EUR |
Musikautomaten |
10,00 EUR |
Personalcomputer ohne Multimediaausstattung | 10,00 EUR |
Personalcomputer mit Multimediaausstattung | 15,00 EUR |
Kriegsspieler |
1.000,00 EUR |
Vergnügungssteuer für Tanz und Karneval
Für Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen wird folgende Vergnügungssteuer pauschal nach der Veranstaltungsfläche erhoben:
mit gesondertem Eintrittsgeld/ |
Vergnügungssteuer je angefangene |
Nein |
1,00 EUR |
Ja |
2,00 EUR |
Steuerberechnung
Anzahl der Veranstaltungen
* ganzzahlig aufgerundet Veranstaltungsfläche / 10 qm
* Steuersatz
= Vergnügungssteuer
Als Veranstaltungsfläche gelten die für die Vorführung und für die Besucher*innen bestimmten Räume, einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume.
Bei Veranstaltungen im Freien sind nur die für die Vorführung und die Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.
Bühnen- und Kassenräume, Kleiderablage und Toiletten gehören nicht zur Veranstaltungsfläche,
Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme
Für die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen und die Vorführung von Pornofilmen wird die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme erhoben. Roheinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die dem Unternehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung zufließen. Der Steuersatz beträgt 20 v.H. der Roheinnahme.
Vergnügungssteuer - Steuerschuldner
- Veranstalter*in dessen Namen, für dessen Rechnung oder in dessen Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird;
- Daneben kann der/die Inhaber*in der benutzten Räume oder Grundstücke herangezogen werden, wenn diese/r im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
Vergnügungssteuer - Meldepflichten
- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen im Stadtgebiet Magdeburg durch den Unternehmer der Veranstaltung bei der Stadt spätestens drei Werktage vor Durchführung der Veranstaltung bzw. vor Aufstellung der Geräte oder Spiele
- Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltungen durch den/ die Inhaber*in der Veranstaltungsräume spätestens drei Werktage nach der Veranstaltung, wenn der/die Unternehmer*in dem/der Inhaber*in keine von der Stadt ausgestellte Anmeldebescheinigung vorgelegt hat; dies gilt auch bei Aufstellung von Geräten oder Spielen
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtiger Vorführung von Sex- und Pornofilmen sowie beim vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats
- monatliche Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen mit manipulationssicheren Zählwerken innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats
- Abgabe einer Steuererklärung bei vergnügungssteuerpflichtigem Betrieb von Geräten und Spielen ohne manipulationssicheres Zählwerk innerhalb einer Woche nach der Inbetriebnahme der Geräte oder Spiele
- Meldung der Außerbetriebnahme von Geräten und Spielen innerhalb einer Woche auf amtlichem Vordruck
- Abrechnung über Tanz- und Karnevalveranstaltungen innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung bei der Stadt; bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Stadt andere Abrechnungszeiträume und Abrechnungstermine zulassen
Für die An- und auch Abmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Gebühren für die Bescheinigung werden nicht erhoben. Die Anmeldebescheinigung ist dem/der Inhaber*in der Veranstaltungsräume oder -flächen vor Durchführung der Veranstaltung vorzulegen. Bei unvorbereiteten oder unvorhergesehenen Veranstaltungen, die aus diesen Gründen ohne Anmeldebescheinigung durchgeführt werden, muss der/die Inhaber*in der Veranstaltungsräume die Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen bei der Stadt nachträglich melden. Dies gilt auch bei Aufstellung von vergnügungssteuerpflichtigen Geräten und Spielen.
Die Durchführung einer nicht gemeldeten Veranstaltung kann gegen den/der Veranstalter*in und gegen den/der Inhaber*in der dazu benutzten Räumlichkeiten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Vergnügungssteuer - Steuerbefreiungen
Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder Betrieben durchgeführt werden,
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung der Veranstaltung angegeben worden ist,
- Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfeste, Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblicher Art sowie Zirkusveranstaltungen,
- Tanzunterricht einschließlich eines Abschlussballes, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen.
Die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung ist dennoch anzumelden.
Bei der Anmeldung ist anzugeben, für welchen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck der Ertrag aus der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar verwendet wird.
Datenschutzhinweis für die Vergnügungssteuer
Information zum Datenschutz der Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice – Steuern (Datenschutzerklärung)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Datenschutzerklärung informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Rechte.
1. Datenschutzhinweis Vergnügungssteuer
im Zusammenhang mit der Anmeldung von Veranstaltungen für die Vergnügungssteuer und für die Abgabe von Vergnügungssteuererklärungen
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Landeshauptstadt Magdeburg – Die Oberbürgermeisterin – Fachbereich Finanzservice, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg, E-Mail: steueramt@steu.magdeburg.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 391 540 2762.
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, beratend und kontrollierend auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Landeshauptstadt Magdeburg hinzuwirken. Für die Bürger*innen ist sie die zentrale Anlaufstelle bei allen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Landeshauptstadt Magdeburg.
Datenschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Magdeburg: Annika Querengässer-Bahr, Julius-Bremer-Straße 10, 39104 Magdeburg, Behördennummer 115, E-Mail: Datenschutzbeauftragter@stadt.magdeburg.de
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Die Daten werden dafür erhoben, um Anmeldebescheinigungen für vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auszustellen und die Vergnügungssteuer festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilung von Ordnungsbehörden und ggf. der Einwohnermeldeämter verwendet. Die Speicherung erfolgt elektronisch in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Vergnügungssteuerfestsetzung und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Artikel 6 Abs. 1 e der DSGVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt, VergSt-Satzung, § 34 BMG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 a ) KAG-LSA in Verbindung mit §§ 93, 111 AO.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen auch bei der Verwaltung anderer Kommunalabgaben verwertet werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) KAG). Nach § 21a Abs. 2 VwVG darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.
6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) und § 13a Abs. 1 KAG-LSA in Verbindung mit §§ 169-171, 228-232 AO und § 36 GemKVO Doppik sowie aus dem ArchG LSA.
7. Betroffenenrechte für natürliche Personen
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Landeshauptstadt Magdeburg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg, Postfach 1947, 39009 Magdeburg.
8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind auf der Grundlage des § 12 VergSt-Satzung zur Datenbereitstellung verpflichtet.
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 15 VergSt-Satzung).
Erläuterung der Abkürzungen
AO - Abgabenordnung
ArchG – Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Art. – Artikel
BMG – Bundesmeldegesetz
DSGVO – Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union
GemKVO Doppik – Gemeindekassenverordnung Doppik des Landes Sachsen-Anhalt
KAG – Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
VergSt-Satzung – Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg
VwVG – Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Formulare für die Vergnügungssteuer
- Vergnügungssteuer - Anmeldung einer Veranstaltung - An-/Abmeldung von Geräten ( 1 MB) Vorlesen
- Vergnügungssteuererklärung für Geräte und Spiele mit Zählwerk ( 28 kB) Vorlesen
- Vergnügungssteuererklärung für Geräte und Spiele mit Zählwerk ( 30 kB) Vorlesen
- Vergnügungssteuererklärung für Geräte und Spiele mit Zählwerk mehrseitig ( 1 MB) Vorlesen
- Vergnügungssteuererklärung für Geräte und Spiele ohne Zählwerk ( 636 kB) Vorlesen
- Vergnügungsssteuererklärung für Geräte und Spiele mit Zählwerk einseitig ( 1,4 MB) Vorlesen
- Vergnügungssteuererklärung für Tanz- und ähnliche Veranstaltungen ( 1 MB) Vorlesen
- Lastschrifteinzugsermächtigung - Allgemein ( 102 kB) Vorlesen
- Abfrage Bankverbindung für Erstattungen ( 142 kB) Vorlesen
- Onlineformular Empfangsvollmacht für kommunale Abgaben