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Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Für die Berufsausbildung sind ausreichende Sprachkenntnisse (Niveau B1 GER) erforderlich. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Ausbildungseinrichtung während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind.

Für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese kann durch den Ausbildungsbetrieb oder aber die deutsche Auslandsvertretung eingeholt werden, sofern Sie sich noch nicht in Deutschland befinden. Halten Sie sich bereits in Deutschland auf, wird die Zustimmung durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.

Sollten Sie sich zum Zweck der Suche eines Ausbildungsplatzes oder einem von der betrieblich qualifizierten Ausbildung abweichenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten wollen, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren. Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.