Merkblatt für Geflügelhalter
1. Anzeige, Bestandsregister, Aufzeichnungen
- Anzeige der Geflügelhaltung vor Beginn beim zuständigen Veterinäramt
- Angaben: Name, Anschrift, Zahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, Nutzungsart und Standort
- Änderungen sind unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen
Unabhängig von der Zahl der gehaltenen Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln ist ein Bestandsregister zu führen (Aufbewahrungspflicht: 3 Jahre), in das unverzüglich einzutragen sind:
- Im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
- im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
- für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
- für den Fall dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.
2. Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.
3. Impfung
Der Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle Krankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen. Beim Zukauf von Tieren ist der schriftliche Impfnachweis vom Verkäufer auszuhändigen.
4. Früherkennung
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
- mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
- mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf
oder kommt es zu einer erheblichen Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen.
5. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigsich nicht registrieren lässt, wenn er Geflügel hält,
- ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- die Aufzeichnung über Impfungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
- die Ursache für Verluste nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt.
Fundstellen der Gesetze:
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) neugefasst durch Bekanntmachung vom 26. Mai2020 (BGBl. I S. 1170)