Planfeststellungsverfahren
Begriffserläuterung
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Verfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Das Planfeststellungsverfahren ist in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie teilweise in verschiedenen Fachgesetzen (z.B. im Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt für den Bau von Straßen oder im Personenbeförderungsgesetz für den Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen) geregelt.
In dem Planfeststellungsverfahren wird die Vereinbarkeit mit allen von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft. Hierzu dient vor allem die Beteiligung der Behörden und die Bürgerbeteiligung im Anhörungsverfahren. Innerhalb des Anhörungsverfahrens wird die Auslegung des Planes veranlasst. Die Planunterlagen müssen Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, den Anlass, die betroffenen Grundstücke und die Auswirkungen des Vorhabens erkennen lassen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden werden in einem Erörterungstermin erörtert.
In das Planfeststellungsverfahren ist ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung integriert. Daher werden auch die Umweltauswirkungen bereits in einem frühen Verfahrensstadium berücksichtigt.
Das Verfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, das heisst, er umfasst und ersetzt alle evtl. erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse für das planfestgestellte Vorhaben.
In dem Planfeststellungsverfahren wird die Vereinbarkeit mit allen von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft. Hierzu dient vor allem die Beteiligung der Behörden und die Bürgerbeteiligung im Anhörungsverfahren. Innerhalb des Anhörungsverfahrens wird die Auslegung des Planes veranlasst. Die Planunterlagen müssen Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, den Anlass, die betroffenen Grundstücke und die Auswirkungen des Vorhabens erkennen lassen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden werden in einem Erörterungstermin erörtert.
In das Planfeststellungsverfahren ist ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung integriert. Daher werden auch die Umweltauswirkungen bereits in einem frühen Verfahrensstadium berücksichtigt.
Das Verfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, das heisst, er umfasst und ersetzt alle evtl. erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse für das planfestgestellte Vorhaben.
> Laufende Verfahren
> Abgeschlossene Verfahren
- 2. Nord-Süd Verbindung der MVB - BA 2
Wiener Straße
- 2. Nord-Süd Verbindung der MVB - BA 4
Damaschkeplatz bis Hermann-Bruse-Platz
- 2. Nord-Süd Verbindung der MVB - BA 5
Hermann-Bruse-Platz bis Ebendorf
- 2. Nord-Süd Verbindung der MVB - BA 6
Ebendorfer Ch. bis Kannenstieg
- 2. Nord-Süd Verbindung der MVB - BA 7
Raiffeisenstraße und Warschauer Straße
- Herstellung barrierefreie Haltestelle Thiemstraße
- stadteinwärts
- Verkehrsanlage Breiter Weg (Nordabschnitt)
- Ausbau Metritze