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Erlaubnispflicht nach Tierschutzgesetz
 
Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, oder mit Wirbeltieren handeln, oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, oder Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will, wer Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese wird nur an Bürger vergeben, die sachkundig und  zuverlässig sind sowie die artgerechte Haltung der Tiere gewährleisten.

Der Antrag auf Erlaubniserteilung ist beim Gesundheits- und Veterinäramt zu stellen. Dem Antrag sind beizulegen:

  • Zeugnis über die Ausbildung/Sachkunde
  • Führungszeugnis
  • Grundrisszeichnung der Tierhaltung/Betriebsstätte
  • Tierbestandsbuch

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht: 

Hunde


3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr

Katzen

5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

Reptilien


mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr

Vögel bis einschließlich Nymphensittichgröße

mehr als 25 züchtende Paare


Vogelarten größer als Nymphensittiche
mehr als 10 züchtende Paare
(Ausnahme Kakadu u. Ara: 5 züchtende Paare)
 

 Rechtsgrundlage: § 11 Tierschutzgesetz