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Erst informieren, dann ein Grundstück kaufen!

Zum Wunsch vieler Bauherren/Bauherrinnen nach einem Eigenheim, einer Eigentumswohnung in einem neuen Baugebiet und/oder Gebäudekomplex gehört auch eine medientechnische und verkehrliche Erschließung. Deshalb empfiehlt die Landeshauptstadt Magdeburg den künftigen Grundstückserwerbern bzw. Bauherren/Bauherrinnen, sich unbedingt über Maßnahmen zur Erschließung in der Stadtverwaltung zu informieren.

Wann ist ein Grundstück erschlossen?

Gemäß § 123 BauGB liegt die Erschließungslast bei der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

Unter dem Begriff Erschließung ist eine erstmalige Herstellung von öffentlichen Anlagen, wie z.B. Straßen, Grünanlagen, begleitende Einrichtungen wie: Straßenbeleuchtung, Entwässerungsanlagen oder Geh- und Radwege zu verstehen. Von öffentlichen Straßen ausgehend können auf Antrag auch Grundstücke an privaten Verkehrsanlagen durch gemeinschaftlich genutzte private Anlagen (Grundstückszufahrt und Grundstücksentwässerungsanlage) erschlossen und angebunden werden. Dies ist Voraussetzung für die bauliche Nutzung eines Grundstücks.

Meist wird bei der Erschließung von Baugrundstücken im Vorfeld eine geordnete städtebauliche Entwicklung vorgenommen, soll heißen:

  • Es werden Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen durch den Stadtrat gefasst. Im Zuge der Bauleitplanung erreicht der Bebauungsplan dann eine gewisse Planreife nach § 33 BauGB, welche unter anderem Voraussetzung für den Beginn von Erschließungsmaßnahmen ist.

oder

  • Innerhalb bebauter Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich in die Bebauung der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Was ist Inhalt eines städtebaulichen Vertrages?

Gemäß den baurechtlichen Vorschriften ist die Erschließung eine hoheitliche Aufgabe der Gemeinde. Die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen kann über einen städtebaulichen Vertrag auf einen Dritten (Investor) übertragen werden. Die Landeshauptstadt Magdeburg macht in der überwiegenden Anzahl der Erschließungsmaßnahmen in Bebauungsplänen Gebrauch von dieser Möglichkeit. Inhalt des städtebaulichen Vertrages zwischen der Landeshauptstadt Magdeburg und dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin ist u.a. die Verpflichtung zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen, gegebenenfalls öffentliche Kinderspielplätze sowie die Umsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Klimaanpassungsmaßnahmen auf privaten und öffentlichen Grünflächen sowie deren Eigentumsübertragung auf die Landeshauptstadt Magdeburg.

Weitere wesentliche Vertragsbestandteile sind u.a. Kostenübernahmeregelungen, Sicherheiten und Fertigstellungstermine zur Erschließung im Vertragsgebiet.

Es liegt grundsätzlich in der Vertrags- und Dispositionsfreiheit der Beteiligten, ob sie einen städtebaulichen Vertrag abschließen oder nicht.

Erst mit Rechtswirksamkeit des städtebaulichen Vertrages ist die Erschließung als gesichert zu betrachten.

Die Landeshauptstadt Magdeburg regelt in ihren Verträgen (auch zur Sicherheit der Bauwilligen), dass Baugenehmigungen für Hochbauten in der Regel erst erteilt werden, wenn die erste Ausbaustufe hergestellt wurde. (Definition 1. Ausbaustufe: Fahrbahn bis zur Tragschicht ohne Seitenbahnen, einschließlich der Verlegung aller Ver- und Entsorgungsmedien und mindestens einer provisorischen Straßenbeleuchtung)

Ansprechpartner

Team Städtebauliche Verträge