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Voraussetzung für die Zwangsräumung ist eine Urteil des Amtgerichtes "Räumungstitel", dass der Vermieter beantragt hat.
Die Durchsetzung dieses Urteils ist dann die Zwangsräumung nach

§ 885 Zivilprozessordnung (ZPO)

die von einem Gerichtsvollzieher vrgenommen wird.