Voraussetzung für die Zwangsräumung ist eine Urteil des Amtgerichtes "Räumungstitel", dass der Vermieter beantragt hat.
Die Durchsetzung dieses Urteils ist dann die Zwangsräumung nach
§ 885 Zivilprozessordnung (ZPO)
die von einem Gerichtsvollzieher vrgenommen wird.