Inhalt

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über Ziele und Zwecke von Bebauungsplänen zu unterrichten und ihr dabei Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Nachfolgend können Sie sich über geplante Bürgerversammlungen informieren.
Alle Bürgerinnnen und Bürger sind herzlich eingeladen sich jeweils über die Planungsziele zu informieren und diese mit den zuständigen Mitarbeitern vor Ort zu erörtern.