Ordnungswidrigkeiten nach der Hundesteuersatzung
- Nichtanmeldung des Hundes / der Hunde innerhalb von 14 Tagen,
- keine Angabe des/der Vorbesitzers oder der Vorbesitzerin (Name, Anschrift) bei Anmeldung des Hundes,
- keine Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers oder der Erwerberin bei Abmeldung des Hundes,
- Nichtanzeige des Wegfalls von Steuerbefreiungs- oder Ermäßigungsgründen innerhalb von 14 Tagen,
- keine Mitführung der Hundesteuermarke außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks des Hundehalters oder der Hundehalterin,
- Nichtvorzeigen der Hundesteuermarke auf Verlangen der Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamten sowie Vollstreckungs- oder Vollzugsbeamtinnen der Stadt oder der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen,
- Nichtabgabe der Hundesteuermarke bei Abmeldung des Hundes.