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Steuerbefreiungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dient
  • für einen Hund, wenn der/die Hundehalter*in einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H" besitzt
  • für Hunde, die von dem/der Hundehalter*in aus dem Tierheim Magdeburg erworben wurden. Die Steuerbefreiung gilt für drei Jahre ab dem Monat des Erwerbes. Nach Ablauf des steuerfreien Jahres wird für Hunde aus dem Magdeburger Tierheim die Steuer nach dem Steuersatz für den Ersthund angesetzt.
  • für ausgebildete und zugelassene Diensthunde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ihrer Hundeführer*in im Haushalt leben
  • für Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden (Vor.: Prüfungszeugnis, aktuelle Bestätigung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz, jährlicher Antrag bis zum 31.01. des Jahres für das Jahr)
  • für erfolgreich geprüfte Jagdhunde, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde (jährliche Bestätigung)
  • neu ab 20.07.2024 für Assistenzhunde, die im Jahr mindestens 12 Einsätze in sozialen Einrichtungen absolviert haben (Prüfung nach Assistenzhunde-Verordnung, Bestätigung der sozialen Einrichtung, Antragstellung jährlich bis zum 31.10.)

Steuerermäßigungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, wenn der/die Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhält
  • ab 20.07.2024 neu, wenn der/die Steuerpflichtige Wohngeld oder Kinderzuschlag  erhält oder im Besitz einer gültigen Otto-City-Card ist