Gewässerschutz umfasst alle Maßnahmen, um die Verunreinigung der natürlichen Gewässer zu vermeiden und die natürliche Selbstreinigung zu erhalten.
Die untere Wasserbehörde erteilt und widerruft Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen wie:
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Aufstauen und Absenken von oderirdischen Gewässern,
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (dies umfasst auch das Einleiten von Abwasser),
- Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (dies umfasst auch das Einleiten von Abwasser),
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
- Austauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
- Maßnahmen die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Weitere Aufgaben der unteren Wasserbehörde bestehen in der
- Entgegennahme von Anzeigen über Brunnenbohrungen,
- Erteilung von Genehmigungen zur Indirekteinleitung,
- Erteilung von Genehmigungen für bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, ebenso für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdeter Stoffe,
- Festsetzung von Gewässerstreifen zum Schutz der Gewässer,
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Bauten im Gewässerschonstreifen,
- Anordnung zu Maßnahmen die den reibungslosen Wasserabfluss im Überschwemmungsgebiet gewährleisten, sowie zur Verhütung von Bodenabschwemmungen und Vermeidung von Abschwemmen von Stoffen die die Wassergüte beeinträchtigen,
- Aufsicht über die Unterhaltungsverbände,
- Deich- , Graben- und Gewässerschau,
- Erfassung der Anzeigen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, um Gefahren für die Gewässer abzuwehren.