Inhalt

Gewässerschutz umfasst alle Maßnahmen, um die Verunreinigung der natürlichen Gewässer zu vermeiden und die natürliche Selbstreinigung zu erhalten.

Die untere Wasserbehörde erteilt und widerruft Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen wie:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oderirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (dies umfasst auch das Einleiten von Abwasser),
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (dies umfasst auch das Einleiten von Abwasser),
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
  • Austauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  • Maßnahmen die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

Weitere Aufgaben der unteren Wasserbehörde bestehen in der

  • Entgegennahme von Anzeigen über Brunnenbohrungen,
  • Erteilung von Genehmigungen zur Indirekteinleitung,
  • Erteilung von Genehmigungen für bauliche Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, ebenso für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdeter Stoffe,
  • Festsetzung von Gewässerstreifen zum Schutz der Gewässer,
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Bauten im Gewässerschonstreifen,
  • Anordnung zu Maßnahmen die den reibungslosen Wasserabfluss im Überschwemmungsgebiet gewährleisten, sowie zur Verhütung von Bodenabschwemmungen und Vermeidung von Abschwemmen von Stoffen die die Wassergüte beeinträchtigen,
  • Aufsicht über die Unterhaltungsverbände,
  • Deich- , Graben- und Gewässerschau,
  • Erfassung der Anzeigen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  • Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, um Gefahren für die Gewässer abzuwehren.