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Leistungsbeschreibung

Es empfiehlt sich in jedem Fall einen persönlichen Termin zu vereinbaren für die direkte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente und Gebühren einzuholen.

Die notwendigen Unterlagen können auf Grund besonderer familiärer Situationen von den im folgenden Text benannten abweichen.

Folgende Namenserklärungen werden beim Standesamt entgegengenommen und beurkundet:

  1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  2. Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  3. Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  4. Wiederannahme eines früheren Namens
  5. Namenserteilung
    a) durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatten
    b) durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
  6. Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
  7. Namensänderung bei Scheinvaterschaft
  8. Namensänderung für Spätaussiedler

     

 

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen EhenamensWenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

2. Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen hinzufügen (voranstellen oder anfügen), sofern der hinzuzufügende Name oder der Ehename nicht aus mehr als zwei Teilen besteht.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

3. Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen

Die Erklärung nach Ziffer 2 über die Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen kann einmal widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.

4. Wiederannahme eines früheren Namens

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder unter 5 Jahren, die den Familiennamen des/r Erklärenden als Geburtsnamen führen, nehmen an der Namensänderung teil, ältere Kinder nur, wenn sie sich der Namensführung anschließen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

5. Namenserteilung (Einbenennung)
a) durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatte

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder hinzufügen.

Voraussetzungen:

  • Das Kind muss noch minderjährig und unverheiratet sein.
  • Der erklärende Elternteil kann das alleinige oder auch mit dem anderen Elternteil gemeinsame Sorgerecht haben.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über das alleinige bzw. gemeinsame Sorgerecht
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des erklärenden Elternteils
  • Die Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt
  • Die Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden

b) durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.

Voraussetzungen:

  • Der erklärende Elternteil muss das alleinige Sorgerecht haben.
  • Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft muss vorliegen.
  • Das Kind muss noch minderjährig und unverheiratet sein.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
  • Gegebenenfalls Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht (erhältlich beim Jugendamt)
  • Einwilligung des anderen Elternteils
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden

6. Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge

Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der elterlichen Sorge neu bestimmt werden.

Voraussetzung:

  • Nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge. (Beurkundung nur im Jugendamt/Notar)

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkundes des Kindes
  • Sorgerechtsbescheinigung des Jugendamtes oder Notar
  • Gegebenenfalls beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
  • Nachweis über die Namensführung des anderen Elternteils (Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde)
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden

7. Namensänderung bei Scheinvaterschaft

Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Voraussetzungen: Wegen der verschiedenen individuellen Voraussetzungen ist eine persönliche Beratung unabdingbar.

  • Rechtskräftige Feststellung der Nichtvaterschaft

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Feststellung der Nichtvaterschaft (rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden

8. Namensänderung für Spätaussiedler

Änderungen der fremdländischen Schreibweise der Vor-, Geburts- und Familiennamen in die deutsche Schreibweise sowie die Streichung von Namenszusätzen. Kinder über 14 Jahren müssen sich durch eigene Erklärung der Familiennamensänderung anschliessen.

  • Es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein
  • Erklärungsberechtigt ist jede Person selbst
  • bei Erklärungen zum Familiennamen während einer bestehenden Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung möglich

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Registrierschein
  • Bescheinigung vom Amt für Aussiedler
  • Heiratsurkunde der Ehegatten
  • Geburtsurkunden der Ehegatten
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden (Urkunden in russischer Sprache müssen nach ISO-Norm R 9 übersetzt sein)
  • Reisepass oder gültiger Personalausweis

Kinder vom 14. bis 18. Lebensjahr geben die Namenserklärung gemeinsam mit den Eltern ab und müssen mit im Standesamt erscheinen.

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben können die Namenserklärung nur selbst abgeben.

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