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Allgemeine Informationen

Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen kurzen Überblick geben. Das Rechtsgebiet ist jedoch derart kompliziert und umfangreich, dass wir Ihnen keinen Anspruch auf Vollständigkeit garantieren können. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, uns schriftlich, telefonisch oder persönlich um Rat zu bitten (Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten!). Da jeder Fall verschieden ist, ziehen wir eine persönliche Beratung vor.

Sie möchten eine (Vor-) Namensänderung bzw. Namensfeststellung beantragen? Um Ihnen dieses Vorhaben zu erleichtern, hier einige Hinweise und Informationen:

  1. Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden
  2. Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
  3. Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Betreuer); ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. 
    Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
  4. Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
  5. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Notwendige Unterlagen

Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderpass)
  2. Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
  3. eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein (nicht älter als 3 Monate)
  4. falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, das Familienbuch bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  5. bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch das Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht

    Soll bei minderjährigen Kindern der Familienname geändert werden, den diese nach Auflösung der Ehe führen, so sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:

    - Scheidungsurteil (Tenor) mit Rechtskraftvermerk,

    - Sorgerechtsentscheidung mit Rechtskraftvermerk,

    - im Antrag ist die Anschrift des anderen Elternteils anzugeben,

    - Besteht gemeinsames Sorgerecht, müssen beide Elternteile dem Antrag auf Namensänderung stellen und diesen auch beide unterzeichnen. Ferner sind beide Elternteile Beteiligte des Verfahrens und so auch persönlich zu hören.

  6. Nachweis des Wohnsitzes (Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der Meldebehörde der Hauptwohnung), ferner Angaben, wo der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung den, Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen, einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung, gehabt hatte.
  7. für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt)

Bitte beachten Sie: Die Unterlagen sollten jeweils im Original und zu den Punkten (a ) bis (e) in der Kopie eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die Originalunterlagen, der Punkte (a) bis (e) erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt derzeit zwischen 3 und 4 Monaten.

Gebühren

  • Vornamensänderung 2,50 - 250,00 EUR
  • Familiennamensänderung 2,50 - 1.000,00 EUR

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

Rechtsgrundlagen

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