Inhalt

Gewerbeabfälle zur regelmäßigen Abholung

Gemäß Gewerbeabfallverordnung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu überlassen.

Gewerbetreibende sind, sofern das gewerblich genutzte Grundstück nicht bereits durch den Grundstückseigentümer an die Abfallentsorgung angeschlossen ist, verpflichtet, sich für die Abfallentsorgung beim Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb schriftlich innerhalb eines Monats anzumelden. Ebenfalls sind im selben Zeitraum Veränderungen oder Abmeldungen schriftlich mitzuteilen.

Abfälle zur Beseitigung

Für die zu beseitigenden Abfälle (Restabfall bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) ist das Behältervolumen anzumelden, welches für die geordnete Entsorgung erforderlich ist. Bei gewerblich genutzten Grundstücken hat jedoch mindestens eine Restabfallbehälter-Kapazität von 5 Litern je Beschäftigten und Woche bereit zu stehen. 

Sofern Bioabfälle nicht selbst oder durch Dritte verwertet werden, ist die Entsorgung ebenfalls beim Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb anzumelden. Die Entsorgung über den Restabfallbehälter ist nicht zulässig.

Übersicht über Restabfall- und Bioabfallbehälter sowie Entsorgungsgebühren.

Abfälle zur Verwertung

Verwertbare Abfälle aus gewerblicher Tätigkeit sind nicht überlassungspflichtig und müssen daher nicht dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb Magdeburg überlassen werden. Hierzu gehören u.a. Altmetall, Altholz, kompostierbare Abfälle, Altreifen, Verpackungsabfälle, sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Für bestimmte Abfälle ist eine pauschale Aussage über einzuhaltende Entsorgungswege nicht möglich. Die Rangfolge der in §6 KrWG genannten Abfallhierarchie ist zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen.

Für gewerbliche Abfälle, die keiner Verwertung zugeführt werden können, besteht für Abfallerzeuger oder beauftragte Firmen die Möglichkeit, diese auf den kommunalen Abfallentsorgungsanlagen zu entsorgen.  Die Annahmemodalitäten sowie die jeweils aktuellen Annahmekriterien der einzelnen Anlagen sind zu berücksichtigen. Folgend finden Sie weitere Hinweise.

Des Weiteren sei an dieser Stelle auf die Getrennthaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung sowie deren umfangreiche Verwertungsvorgaben verwiesen.

Dienstleistungen

Kontakt

Antragstellung Abfallbehälter

Anmeldung der Abfallentsorgung für Restabfall, Bioabfall und Altpapier

Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb

Sternstraße 13
39104 Magdeburg