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 Freiwilliger Dienst im Rahmen des Zivildienstes

Wer einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst leisten möchte, kann dies künftig nicht nur im sozialen oder ökologischen Bereich tun, sondern auch zum Beispiel u.a. im Bereich der Jugendarbeit des Sports, im kulturellen Bereich - z.B. in Bibliotheken, Museen oder Musik-initiativen - oder im Bereich der Denkmalpflege. Es wird jetzt auch möglich sein, den Freiwilligendienst in und außerhalb Europas zu absolvieren. Neu ist auch, dass der Freiwilligendienst direkt im Anschluss an den Schulabschluss geleistet werden kann und ein Mindestalter nicht mehr vorgeschrieben wird. Der freiwillige Dienst kann im Inland über die zwölf Monate hinaus um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können künftig anstelle des Zivildienstes einen zwölf-monatigen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst bei einem der dafür anerkannten Träger leisten. Die Anerkennung der Träger wird von den zuständigen Landesbehörden vorgenommen oder ergibt sich bereits aus dem Gesetz.

Die gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz), welches am 01. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Damit gelten ab 01. Juni 2002 neue Regelungen im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Die Änderung des Zivildienstgesetzes trat am 01. August 2002 in Kraft.

Hier finden Sie Kontaktadressen zu Anlaufstellen für die Zulassung von Trägern und Anlaufstellen für das Freiwillige Soziale oder Ökologische Jahr.
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