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2. Änderung der 14. LVO: Großveranstaltungen möglich

Die Änderung der 14. Eindämmungsverordnung des Landes erlaubt künftig deutlich mehr Gäste bei Veranstaltungen – insbesondere im Sport- und Kulturbereich. Die Änderung tritt am 14. Juli in Kraft und gilt bis zum 5. August. Voraussetzungen für diese Lockerung sind das Unterschreiten des Sieben-Tage-Inzidenzwertes am Austragungsort unter dem Schwellenwert von 35 und die Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

  • Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Gästen

Die zulässige Zahl der Gäste für die Veranstaltungsstätte ist anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten festzulegen: Bei einer Veranstaltung von mehr als 5.000 Personen darf die Gesamtzahl der Gäste nicht mehr als die Hälfte der Kapazitäten der Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte überschreiten.

Insgesamt sind Veranstaltungen mit bis zu höchstens 25.000 Gästen erlaubt. Vorausgesetzt wird:

  • negatives Testergebnis

    oder

  • Nachweis einer vollständigen Impfung

    oder

  • Nachweis einer Genesung

Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen, der regelmäßig über die Personalisierung von Tickets zu gewährleisten ist. Um die Einhaltung des Mindestabstands sicherzustellen, sind vor Ort zusätzliche Vorkehrungen zu treffen wie der Ein- und Auslass über Zeitfenster. Die Gäste haben auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der am Sitzplatz abgenommen werden darf.

Weitere Änderungen: Testpflicht wird gelockert

Die Testpflicht wird in weiteren Bereichen gelockert. Landesweit genügt es zukünftig, in Hotels lediglich bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Pflicht, sich während des Aufenthaltes alle 72 Stunden testen zu lassen, entfällt. Berufliche, dienstliche geschäftliche oder vergleichbare Veranstaltungen können mit bis zu 50 Teilnehmenden ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses stattfinden.

Zudem können die Landkreise und kreisfreien Städte weitere Ausnahmen von der Testpflicht regeln, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an zehn aufeinander folgenden Tagen unterschreitet. Bei der Ermittlung des Zeitraumes kann die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Gelockert werden kann die Testpflicht in folgenden Einrichtungen und Angeboten:

  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Seniorentreffpunkte, Angebote der Mehrgenerationenhäuser
  • Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten
  • Indoor-Spielplätze
  • Saunen und Dampfbäder

►Bei Großveranstaltungen mit über 1.000 Gästen kann hingegen nicht von der Testpflicht abgewichen werden!

Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff appelliert nochmals an den Impfwillen:

„Impfungen sind wichtiger denn je. Zum einen bieten sie einen sehr guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung mit dem Corona-Virus und zum anderen tragen sie zu einer nachhaltigen Eindämmung der Pandemie bei.“

„Wir bleiben bei unserem besonnenen Weg, Schritt für Schritt und angemessen auf die aktuelle pandemische Lage zu reagieren“, fügt Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne hinzu. „Unsere Anstrengungen müssen weiterhin auf das Erreichen einer höchstmöglichen Impfrate im Land gerichtet bleiben. Dabei sind wir mit nahezu zwei Millionen verabreichten Impfungen auf einem guten Weg.“

Quelle: Pressmitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2021

13.07.2021