Inhalt

Änderung zur 9. Eindämmungsverordnung: Lockdown verlängert

Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 31. Januar im Lockdown. Schulen und Kindergärten bleiben bis auf eine Notbetreuung geschlossen. Die geltenden Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Das sieht die geänderte Corona-Eindämmungsverordnung vor, die das Kabinett um Ministerpräsident Dr. Haseloff am 8. Januar beschlossen hat. Die Verordnung tritt ab 11. Januar in Kraft.

„Mit der geänderten Verordnung setzt Sachsen-Anhalt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder am 5. Januar getroffenen Vereinbarungen um. Wichtig ist, dass die vom Bund zugesagten Hilfen für die von den Maßnahmen Betroffenen nun zügig fließen“, betont Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff.

Impfungen gegen Covid-19 sind zwar angelaufen und ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Pandemie, aber die Zahl der Corona-Erkrankten und die Zahl der Todesfälle sei viel zu hoch, äußert sich Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Dabei appelliert sie an die Menschen, die Einschränkungen mitzutragen und sich damit solidarisch zu zeigen:

„Wir müssen jetzt noch einmal alles tun, um die Fallzahlen zu senken.“

Maximal eine weitere Person eines weiteren Haushalts

Nach der geänderten Verordnung werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind von der Regelung nicht mehr ausgenommen.

Notbetreuung nur bei systemrelevanten Berufen

Für die Schuljahrgänge 1 bis 6 und ab dem siebten Schuljahrgang an Förderschulen gibt es eine Notbetreuung für Kinder, bei denen ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Für die Abschlussklassen kann Präsenzunterricht zur Prüfungsvorbereitung durchgeführt werden.

Gastronomie, Sport und Kultur bleiben geschlossen

Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben geschlossen. Betriebskantinen müssen schließen, wo immer die Arbeitsabläufe dies zulassen. Die Mitnahme von Speisen und Getränken bleibt aber möglich. Ein Verzehr der Speisen vor Ort wird untersagt, es sei denn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals ist am Betriebsort nicht anderweitig möglich.

Bewegungseinschränkungen ab einem Inzidenzwert von 200

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort zu verordnen, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner die Marke von 200 überschreitet und über mindestens 5 Tage andauert.

Ausnahmen dieser Bewegungseinschränkungen sind nur beim Vorliegen triftiger Gründe zulässig. Dazu gehören unter anderem das Ausüben beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar. Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis um die Gemeinde- bzw. Verbandgemeindegrenze des Wohnortes der betroffenen Person.

Um große Menschenansammlungen in touristisch besonders beliebten Regionen zu verhindern können die Landkreise und kreisfreien Städte das Betreten von bestimmten öffentlich zugänglichen Orten wie Skipisten oder Rodelhängen untersagen.

08.01.2021