Entsprechend dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt es sich um Schwarzarbeit u.a. wenn Dienst- und Werkleistungen im erheblichen Umfang erbracht werden
- ohne den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) angezeigt zu haben
- ohne die erforderliche Reisegewerbekarte erworben zu haben (§ 55 Gewerbeordnung) oder
- ohne Eintragung in die Handwerksrolle (selbständiges Betreiben eines Handwerkes als stehendes Gewerbe)
Das Ordnungsamt (Abteilung Gewerbeangelegenheiten) ist entsprechend dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Verfolgung o.g. Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Anzeigen und Hinweise zur Schwarzarbeit werden entsprechend entgegengenommen und geprüft.