Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung (Schank-/Speisewirtschaft) verabreicht.
Wer eine Gaststätte betreiben will, muss dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes nach § 2 Absatz 1 des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) schriftlich anzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben.
Neben dieser Anzeige nach dem GastG LSA muss auch eine Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung erstattet werden.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über beantragtes Führungszeugnis Belegart „0“; das Führungszeugnis ist bei der Gemeinde des Wohnsitzes zu beantragen (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer)
- Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9; die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist ebenfalls bei der Gemeinde des Wohnsitzes zu beantragen (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
- Auskunft vom Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung (www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Steueramt der Gemeinde (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der GmbH)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen oder Gründungsurkunde
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes und die Anzeige nach der Gewerbeordnung sind gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Wer beabsichtigt, aus einem besonderen Anlass (Volksfest, Musikveranstaltung etc.) kurzzeitig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufzunehmen, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf dabei jedoch nicht in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Mögliche Anlässe sind neben den oben genannten beispielsweise auch Schützenfeste oder Tagungen.