Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§1 i.V.m. §6 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen.
Dazu muss der Betrieb bei folgenden Behörden angemeldet werden:
- bei dem zuständigen Ordnungsamt in der Gewerbeabteilung (§ 14 GewO) in einfacher Form
- beim Amtsgericht zur Eintagung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen)
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 165 AO)
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung)
- bei der Industie- und Handelskammer in der Abteilung IHK, Industrie, Umwelt und Konjunktur (Referat Existenzgründungen)
- bei der Handwerkskammer, sofern es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt
- beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten bzw. Betriebsstätte