3. Änderung der 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
„Ich weiß, dass die Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Virus gravierende Einschnitte bedeuten; für Unternehmen und Kulturschaffende und auch für das alltägliche Leben. Aber ich vertraue den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen-Anhalt, dass sie Verständnis dafür haben und sich an die Regeln halten.“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff.
Die bisher geltenden Einschränkungen bleiben im Grundsatz weiter bestehen. Gaststätten, Hotels, Kultur, Freizeit- und Sporteinrichtungen müssen geschlossen bleiben, Übernachtungen aus touristischen Gründen sind untersagt. Die Maßnahmen hätten Wirkung gezeigt und ein weiteres, steiles Ansteigen der Infektionszahlen verhindert, sagte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Die erhoffte Trendwende sei aber noch nicht eingetreten.
„Durch die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Maßnahmen trotz der massiven Einschnitte in den Alltag mitzutragen, haben wir bereits viel erreicht. Ich kann nur appellieren, weiter diese Solidarität zu zeigen und auf nicht unbedingt notwendige Kontakte auch in der Adventszeit zu verzichten“, appellierte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne
Sachsen-Anhalt macht in der 3. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung auch neue Vorgaben zur maximalen Kundenzahl in Ladengeschäften. Generell gilt:
- höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt
- ist die Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter, ist höchstens eine weitere Person pro 20 Quadratmeter zugelassen
Vorsichtig geöffnet wird allein der Bereich Kinder- und Jugendsport. Hier soll Training in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich Betreuer oder Trainer möglich sein.
Zudem wird klargestellt, dass Pflegeeinrichtungen weder einen generellen Besucherstopp noch ein Ausgehverbot haben, im Gegenteil: Jeder Bewohner sollte täglich Besuch erhalten können. Ein – befristetes - Besuchsverbot könne lediglich im Falle einer bestätigten Covid-19 Infektion durch die Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt werden, heißt es in der Verordnung. Die Verordnung gilt ab dem 1. bis zunächst dem 20. Dezember.