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Was muss ich über das Halten und Führen von Hunden wissen?

(Stand: Januar 2010)

 

 

Dieses Merkblatt berücksichtigt die am meisten gestellten Fragen. Zu spezielleren Fragen können Sie sich an den Fachbereich Bürgerservice und Ordnungsamt wenden.
Telefon: (03 91) 5 40 20 54 und (03 91) 5 40 20 87
E-Mail: ordnungsamt@magdeburg.de 

Was regelt das am 1. März 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz)?

Hundehalterinnen und Hundehalter aller gefährlichen Hunde und aller nach dem 28. Februar 2009 geborenen Hunde sind verpflichtet:

  • den Hund spätestens sechs Monate nach Geburt durch einen  Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer
    Mikrochip) kennzeichnen zu lassen,
  • spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie über 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
  • dem Ordnungsamt, einem Bürgerbüro oder dem Stadtsteueramt unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
    • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
    • die Kennnummer des Transponders,
    • Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
    • Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
    • Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung,
  • das Ordnungsamt, ein Bürgerbüro oder das Stadtsteueramt über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.  

Gefährliche Hunde nach dem Gesetz sind:

  • Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (deren Gefährlichkeit vermutet wird) und
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird; im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere:
    • Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
    • Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    • Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder
    • Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Beschränkungen zur Haltung gefährlicher Hunde

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen gehalten werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter durch einen Wesenstest gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, so dass von dem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Der Nachweis über den Wesenstest ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung des Hundes vorzulegen. Ansonsten gelten die bisherigen Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden (siehe unten). 

Ein Hund, der sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hat, darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter  

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweist, durch einen Wesenstest nachweist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten),
  •  den Hund unveränderlich kennzeichnet (Transponder) und
  • den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen Hund, der sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen hat, außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen. Andere Personen dürfen den Hund nur dann führen, wenn sie durch eine mitzuführende behördliche Bescheinigung die Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen können.  Hunde, die sich im Einzelfall als gefährlich erwiesen haben, sind außerhalb ausbruchsichere Grundstücke an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

 

Die bisherigen Vorschriften zum Halten und Führen von Hunden gelten auch weiterhin:

 

Wo muss ich meinen Hund an der Leine führen?

Wo darf der Hund frei laufen?

Hunde sind auf der Straße (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden) und in den öffentlichen Grünanlagen an der Leine zu führen. In den Grünanlagen gibt es jedoch Flächen, auf denen Hunde unter Aufsicht frei laufen können (Hinweisschilder in den Grünanlagen!). Hier finden Sie die Hundeauslaufwiesen.

Beachten Sie bitte, dass Hunde nicht auf Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen sowie in Zieranlagen dürfen.

Fragen zu den öffentlichen Grünanlagen können die Mitarbeiter des Eigenbetriebes Stadtgarten und Friedhöfe Magdeburg unter Telefon (03 91) 7 36 83 oder sfm@magdeburg.de beantworten.

Auf unbebauten Flächen außerhalb einer geschlossenen Bebauung, wie zum Beispiel auf Feldern, dürfen Hunde unter Aufsicht frei laufen. Dies gilt nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli, in der Hunde auch dort anzuleinen sind.

Auf privaten Flächen gilt der von der Stadt verordnete Leinenzwang nicht.

Wo ist der Hund an der kurzen Leine zu führen?

In größeren Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen, in Kaufhäusern und sonstigen Einkaufszentren), in Fußgängerzonen und auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Hundeführer entfernt sind.

Was ist sonst noch zu beachten?

Alle Hunde sind so zu halten und außerhalb umfriedeten Besitztums so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Hundehalter und die Personen, die den Hund führen, haben zu verhindern, dass Personen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können.  

Darf mein Hund bellen?

Ja, aber zu unterbinden sind lang andauerndes Bellen, Heulen oder andere Geräusche, wenn dadurch die Nachbarn in ihrer Mittags- und Nachtruhe gestört werden. Ruhezeiten sind:

Sonntagsruhe:            Sonn- und Feiertage
Mittagsruhe:    Mo. - Sa.  von 13:00 bis 15:00 Uhr
Nachtruhe:      Mo. - Sa.  von 22:00 bis 07:00 Uhr
Aber auch außerhalb der Ruhezeiten ist ein Bellen zu vermeiden, wenn dadurch die Nachbarn erheblich belästigt werden.

Muss ich wirklich den Hundehaufen beseitigen?

Die Person, die den Hund führt, hat den Hundehaufen unverzüglich zu beseitigen! Das gilt für Straßen, Wege und Plätze,  in Grünanlagen, auf Grünstreifen sowie auch auf Hundeauslaufwiesen. Der gefüllte Hundekotbeutel kann verknotet in jedem der über 2.800 Papierkörbe und in den ca. 100 Hundetoiletten entsorgt werden. Verstöße dagegen können im Bußgeldverfahren schnell mit bis zu 100 Euro Bußgeld und zusätzlich Verwaltungsgebühren geahndet werden.

Was muss ich beachten, wenn ich den Hund baden lassen will?

Das Baden von Hunden ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken untersagt. Daneben dürfen Badestrände mit Hunden nicht betreten werden. Eine Ausnahme sind Blindenhunde, die sehbehinderte Personen begleiten.

Was muss ich über die Hundesteuerpflicht wissen?

Sobald der Hund drei Monate alt ist, hat derjenige Halter Hundesteuer zu zahlen, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in seinem  eigenen Haushalt oder in seinem Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund im Stadtsteueramt, im  Bürgerbüro oder im Ordnungsamt anzumelden. Derzeit gelten folgende Hundesteuersätze:

  • für den ersten Hund                                                                96,00 Euro pro Jahr
  • für den zweiten Hund                                                             144,00 Euro pro Jahr
  • für jeden weiteren Hund                                                         192,00 Euro pro Jahr
  • für einen als im Einzelfall als gefährlich festgestellten Hund   500,00 Euro pro Jahr
  • für einen nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hund                 250,00 Euro pro Jahr

Nach der Anmeldung des Hundes  wird eine  Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes mitgeführt und den Vollstreckungs- und Vollzugsbeamten der Stadt sowie der Polizei auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

Hinweis: 

Das Merkblatt berücksichtigt die wichtigsten rechtlichen Vorschriften. Nachzulesen sind diese im Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt, in der Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg, in der  Grünanlagensatzung,  in  der  Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg und im  Feld- und Forstordnungsgesetz von Sachsen-Anhalt.