Inhalt
Mit Rechtskraft der veröffentlichten Sanierungssatzung gilt für im Sanierungsgebiet gelegene Vorhaben eine zusätzliche Genehmigungspflicht, die in §§ 144 und 145 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt ist.
Nach § 4 der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Sudenburg Nord" ist die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen nach § 144 (2) BauGB ausgeschlossen. Keiner Genehmigung bedürfen damit:
  • Grundstücksverkäufe sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie z.B. Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten
  • schuldrechtliche Verträge, durch die eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • die Teilung eines Grundstücks.
Für folgende Vorgänge ist dagegen vor Maßnahmebeginn eine Genehmigung erforderlich:
  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen bauaufsichtlich nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung auf bestimmte Zeit über mehr als ein Jahr (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Ist für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, beteiligt das Bauordnungsamt das Stadtplanungsamt im Rahmen der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Baugenehmigung bzw. die baurechtliche Zustimmung des Bauordnungsamtes umfasst dann gleichzeitig die Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB.

In allen anderen Fällen ist die sanierungsrechtliche Genehmigung beim Stadtplanungsamt zu beantragen. Mit dem Antragsformular sind die darin genannten Unterlagen einzureichen.

  • Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB