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Als Stadtteilzentrum mit Nahversorgungs- und vielen zusätzlichen gewerblichen Angeboten lebt die Zentrumsachse Halberstädter Straße vor allem von der unmittelbaren Bewohnerschaft. Die vorhandene Kaufkraft ist trotz gestiegener Einwohnerzahlen derzeit relativ schwach. Eine altersmäßig und sozial ausgewogene Bevölkerungsstruktur würde sich sti­mulierend und stabilisierend auf die Angebotsbreite und die Qualität des Einzelhandels sowie die gewerbli­chen Angebote im gesamten Stadtteil auswirken. Das setzt voraus, dass sich in Sudenburg mehr einkommensstärkere Einwohner ansiedeln, denen ein attraktives Wohnraumangebot sowie ein intaktes Wohnumfeld zur Verfügung stehen. Die Wechselwirkung zwischen der Qualität des Wohnstandortes und der Entwicklung des Stadtteilzentrums ist für Sudenburg zukunftsbestimmend.

Mit dem Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg vom 25.06.2015 wurde ein Teilbereich von Sudenburg zum Untersuchungsgebiet im Sinne des § 142 Abs. 1 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB erklärt und damit die Durchführung vorbereitender Untersuchungen eingeleitet, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung zu gewinnen.

Diese Untersuchung bestätigte die zuvor aufgestellte These, dass ein qualifizierter städtebaulicher Handlungsbedarf vorrangig hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit der Gebäude besteht. Im Rahmen einer Leerstandserfassung wurde eine Leerstandsquote von 19,2% (Stand vom Oktober 2015) ermittelt, die erheblich über der der Gesamtstadt (11,0%) lag. Der Leerstand zum Untersuchungszeitpunkt von 613 Wohneinheiten resultiert in erster Linie aus der Zahl der unsanierten Gebäude, welche teilweise über Jahre hinweg nicht gesichert wurden und deren Verfall in dieser Zeit fortschreiten konnte.

Als vorrangiges Sanierungsziel wurde deshalb die Behebung der als Substanzschwächen ermittelten städtebaulichen Missstände definiert. Im Vordergrund steht dabei die Objektsanierung zur Behebung von Mängeln, die eine bestimmungsgemäße Nutzung der Gebäude beeinträchtigen oder das Straßen- und Ortsbild erheblich negativ beeinflussen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchung fasste der Stadtrat am 17.03.2016 den Beschluss Nr. 831-025(VI)16, das Gebiet in den Grenzen des Voruntersuchungsgebietes mit einer Satzung zum Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren zu erklären. Die damit verbundene steuerliche Begünstigung soll den Eigentümern einen finanziellen Anreiz für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bieten, um die Attraktivität des Gebietes zu wahren und zu erhöhen.

Ansprechpartner Sanierungsgebiet Nord

Für die Vorbereitung der Modernisierungsverträge und für Auskünfte zur sanierungsrechtlichen Genehmigung stehen Ihnen im Stadtplanungsamt folgende Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung:

Sprechzeiten (nach telefonischer Voranmeldung):

Montag, Donnerstag, Freitag     9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag                                   9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch                                   keine Sprechstunde

Lageplan des Satzungsgebietes Sudenburg Nord

Mit dem Stadtratsbeschluss Nr. 831-025(VI)16 vom 17.03.2016 wurde das Gebiet in den Grenzen des Voruntersuchungsgebietes zum Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren erklärt. Das Satzungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 38 ha. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 10 vom 15. April 2016 bekannt gemacht.

Sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB im Sanierungsgebiet "Sudenburg Nord"

Mit Rechtskraft der veröffentlichten Sanierungssatzung gilt für im Sanierungsgebiet gelegene Vorhaben eine zusätzliche Genehmigungspflicht, die in §§ 144 und 145 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt ist.
Nach § 4 der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Sudenburg Nord" ist die Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgängen nach § 144 (2) BauGB ausgeschlossen. Keiner Genehmigung bedürfen damit:
  • Grundstücksverkäufe sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, wie z.B. Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten
  • schuldrechtliche Verträge, durch die eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • die Teilung eines Grundstücks.
Für folgende Vorgänge ist dagegen vor Maßnahmebeginn eine Genehmigung erforderlich:
  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen bauaufsichtlich nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind
  • schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung auf bestimmte Zeit über mehr als ein Jahr (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Ist für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, beteiligt das Bauordnungsamt das Stadtplanungsamt im Rahmen der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens. Die Baugenehmigung bzw. die baurechtliche Zustimmung des Bauordnungsamtes umfasst dann gleichzeitig die Entscheidung über die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB.

In allen anderen Fällen ist die sanierungsrechtliche Genehmigung beim Stadtplanungsamt zu beantragen. Mit dem Antragsformular sind die darin genannten Unterlagen einzureichen.

  • Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 145 BauGB

Modernisierungsvertrag

Wenn Sie als Eigentümer von im Sanierungsgebiet gelegenen Immobilien beabsichtigen, Steuerbegünstigungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie vor Beginn der Arbeiten mit der Landeshauptstadt Magdeburg einen Modernisierungsvertrag abschließen.

In diesem Vertrag verpflichtet sich der Eigentümer zur Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB bzw. von Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme weist der Eigentümer gegenüber der Stadt die tatsächlich entstandenen Kosten nach. Auf Antrag stellt die Stadt nach Durchführung der Gesamtsanierung eine Bescheinigung nach § 7h, 10f bzw. 11a des Einkommensteuergesetzes aus. Das Finanzamt entscheidet auf der Grundlage des Bescheides über die Höhe der nach § 7h, 10f bzw. 11a des EStG anrechenbaren Kosten.
Zu den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Bescheinigungsrichtlinie (BeschRiLiEStG) berät Sie Ihr Steuerberater.