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Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

 

In einem Strafverfahren wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, wenn der Betroffene sich durch die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Der Richter trifft aber keine Entscheidung darüber, ob der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) anzusehen ist.

Eine Fahrerlaubnis erlischt mit der gerichtlichen oder behördlichen Entziehung. Sie lebt nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch wieder auf. Die Erlaubnisbehörde darf Ihnen erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn

  • Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestellt haben.
  • Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich bei der Antragsprüfung keine Bedenken gegen Ihre Eignung ergeben.

Bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis erlischt jedoch der Besitzstand.

Die Erlaubnisbehörde hat die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb auch berücksichtigt, wie Sie sich seit der Verurteilung verhalten haben.

Auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Bundeszentralregistergesetzes (nicht so der Strafrichter im Strafverfahren) darf die Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Verkehrszentralregister einzutragen waren.

Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Sie können bereits 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist in der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag uaf Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis stellen.

Das Ergebnis der Ermittlungen ist gemäß § 20 FeV entscheidend dafür, ob der Betroffene ein Eignungsgutachten (§ 11 FeV) von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen muss.

Ein Eignungsgutachten ist gemäß § 13 FeV erforderlich, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr vom Fahrzeugführer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt wurde.

Hilfreiche Informationen über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erhalten Sie unter:  www.bast.de/mpu

Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Haben Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Behörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Der Besuch einer Fahrschule empfiehlt sich erst, wenn über Ihren Antrag entschieden wurde.

Alle erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde ein.

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Straßenverkehrsamtes verziehen, ist der Antrag dort zu stellen. Auch dort sollten Sie Ihren Antrag rechtzeitig abgeben.