Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
Beim Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von (öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen) zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutz verbunden ist.
Die Antragstellung ist hinreichend zu begründen.