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Corona: Zahlreiche Einschränkung werden zurückgenommen

Sachsen-Anhalt atmet weiter auf: Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens können die Corona-Beschränkungen weiter gelockert werden. Die Landesregierung hat dazu am 15. Juni die 14. Eindämmungsverordnung beschlossen, die zum darauffolgenden Wochenende in Kraft treten wird. Die landesweit stabile 7-Tage-Inzidenz im einstelligen Bereich ermöglichen im Sommer deutlich mehr Freiheiten. Die neue Eindämmungsverordnung gilt vorerst bis 14. Juli.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigen, müssen vor Ort allerdings wieder effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Achtung: 1. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Änderung tritt am 18. Juni in Kraft: Paragraph 16 der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. Juni 2021 wird wie folgt geändert:

⯈Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab ‚dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:

  1. Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1

  2. Kultureinrichtungen nach Paragraph 6 Absatz 3

  3. Stadt- und Naturführungen nach Paragraph 8 Absatz 4

  4. Geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach Paragraph 9 Absatz I Satz 1 und Absatz 4, 5

  5. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach Paragraph 11 Absatz 1,3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Tag aufzuheben.

Achtung:

Voraussetzung für das Inkrafttreten dieser Lockerungen ist die Bekanntmachung durch eine Allgemeinverfügung für die Landeshauptstadt Magdeburg durch den Oberbürgermeister. Diese muss im Amtsblatt veröffentlicht werden um am darauffolgenden Tag wirksam zu werden.

Die zentralen Lockerungen im Überblick

Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen

Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

Kontaktbeschränkung

Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.

Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen

Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testnachweis teilnehmen. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt ein negatives Testergebnis zu Beginn des Aufenthaltes.

Maskenpflicht im ÖPNV

Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (beispielsweise eine OP-Maske) getragen werden.

Sport - Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmhallen

Der Sport außerhalb des Vereinssports ist mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.

Außerschulische Bildungsangebote

Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt ein Test zwei Mal pro Woche.

Kinder- und Jugendarbeit

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.

Öffnung von Freizeiteinrichtungen

Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen und ähnliche Eirichtungen dürfen öffnen, wenn die Gäste einen negativen Test vorlegen können. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

Geimpfte und Genesene

Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.

Landkreise und Kreisfreie Städte: Ausnahmen von der Testpflicht

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.