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Stadtreinigung

Zu den Aufgaben des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes (SAB) gehört auch die Sauberhaltung von Straßen, Plätzen und Fuß- bzw. Radwegen. Aber auch Anliger sind je nach Reinigungsklasse verpflichtet Gehwege regelmäßig sauberzuhalten.

Was ist zu tun?

Den Umfang der Straßenreinigungspflicht legt die Straßenreinigungssatzung fest.
Ausschlaggebend ist die Zuordnung einer Straße zu einer Reinigungsklasse.

  • Regelmäßige Reinigung der an ein Grundstück angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen
  • Reinigung nach Bedarf bei starken Verschmutzungen
  • Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Fremdkörpern auf allen Teilen der öffentlichen Straße, auch auf Grün- und Trennstreifen, Rabatten und Straßenbegleitgrün.
    Die Reinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen, sonstigem Unrat, Gras und Unkraut.
  • Kehricht von Gehwegen und Straßen ist in der Restabfalltonne zu entsorgen
  • Keinesfalls dürfen der Schmutz, die Abfälle und vor allem das Laub dem Nachbarn zugekehrt oder in die Gossen, Gräben, Einflussöffnungen, Straßenkanäle oder auf Hydrantendeckel gefegt werden.

Wo ist der SAB zuständig?

Auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sofern sie nicht gemäß Straßenreinigungssatzung dem Eigentümer des anliegenden Grundstückes übertragen worden sind. Dafür werden von den Anliegern Gebühren gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

In den Reinigungsklassen I, Ia, Ib und Ic wird sowohl die Reinigung der Fahrbahnen und der Fußwege vom SAB durchgeführt. In den Reinigungsklassen II, III, IV, VI unf VII werden die Fahrbahnen, Radwege (Zeichen 241 StVO getrennter Rad- und Gehweg, Zeichen 237 StVO Radweg), einschließlich Sicherheitstreifen und öfentlicher Parkplätze gereinigt.

Welche Pflichten haben Eigentümer*innen?

  • In den Reinigungsklassen II, III, IV und VI obliegt dem Reinigungspflichtigen die Reinigung des Gehweges, in der Reinigungsklasse V die Reinigung der Fläche vor dem Grundstück bis zur Mitte der Straße.
  • Reinigungspflichtig sind auch Hinterlieger  Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße angrenzen, durch diese aber erschlossen werden. Sie bilden mit dem anliegenden Grundstück eine Straßenreinigungseinheit. Die Eigentümer oder Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche.
  • die Reinigungspflicht kann an andere Personen oder Firmen übertragen werden, Eigentümer*innen bleiben dabei weiterhin für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Kontakt

Stadtreinigung / Winterdienst

Sachgebietsleitung Stadtreinigung

Städtischer Abfallwirtschaftsbetrieb

Rothenseer Straße 77
39124 Magdeburg