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Wahlamt

Das Wahlamt verantwortet die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahlen für die Stadt Magdeburg entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Das Amt für Statistik, Wahlen und Digitalisierung der Landeshauptstadt ist auch das Wahlamt. Die Briefwahlstelle ist dem Wahlamt unterstellt.

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss wird zu jeder Wahl neu gebildet und besteht aus dem Wahlleiter*in und weiteren sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern als ehrenamtliche Mitglieder. Für jeden Beisitzer*in wird ein Stellvertreter berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Der Wahlausschuss ist verantwortlich Sie sind unter anderem für die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses zuständig. Nach der Wahl stellt er das amtliche Endergebnis fest.

Für die Feststellung der Wahlergebnisse in Magdeburg wird je nach Wahl, ein Gemeindewahlausschuss (Kommunalwahl), Kreiswahlausschuss (Bundes-, Landtagswahl) oder Stadtwahlausschuss (Europawahl) gebildet. Darüber hinaus gibt es den Landeswahlausschuss sowie bei Bundestags- und Europawahlen den Bundeswahlausschuss. 

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung ist ein amtlicher Brief, den alle Wahlberechtigten vor der Wahl vom Wahlamt erhalten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich unbedingt im Wahlamt oder in der Briefwahlstelle melden. Dort kann im Wählerverzeichnis geprüft werden, ob der Bürger*in verzeichnet ist. Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag im Wahllokal vorzulegen.

Wahlberechtigt

Zu den Kommunalwahlen, zu den Oberbürgermeisterwahlen  und  beim Bürgerentscheid ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:
  • Deutscher  Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 
  • oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in Magdeburg seinen Hauptwohnsitz hat.(Stichtag für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 ist der 09.03.2024)

 Zur Europawahl ist wahlberechtigt, wer am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • Deutscher Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnt

Auch im Ausland lebende Deutsche oder in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer EU-Staaten können  auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.

 Zur Bundestagswahl

 1. Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen  sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1  
     Grundgesetz,  die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.

2. Auslandsdeutsche

  • Wahlberechtigt bei Bundestagswahlen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen  auch diejenigen Deutschen im Sinne des Art.116 Abs.1 Grundgesetz, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschlan leben, sofern sie:
  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Zur Landtagswahl

Wahlberechtigt ist wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am  Wahltag 
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in Sachsen-Anhalt seinen Hauptwohnsitz hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlbereich

Das Gebiet der Landeshauptstadt Magdeburg wird für die Kommunalwahlen in Wahlbereiche unterteilt (insgesamt 10). In jedem Wahlbereich treten andere Kandidaten zur Wahl an. 

Übersichtskarte der Wahlbereiche 2024

Wahlbeteiligung

Als Wahlbeteiligung bezeichnet man die Quote, die den Anteil derjenigen, die ihr Stimmrecht wahrnehmen, zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten beziffert.

Wahlbezirk

Das Stadtgebiet wird in Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk gibt es ein Wahllokal und einen Wahlvorstand. Jede Wohnadresse ist einem Wahlbezirk zugeordnet. Magdeburg ist zur Zeit in 137 Allgemeine Wahlbeirke eingeteilt.

Übersichtskarte der Wahlbezirke 2024

Wahlgrundsätze

Sie sind im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland  (Artikel 38 Absatz 1) festgeschrieben.

 1. Allgemein

Stimmrecht für jeden Staatsbürger (keine Einschränkung durch Glaube, Bildung; Voraussetzung ist Mindestalter und Sesshaftigkeit. Es gibt keine Wahlpflicht.

 2. Unmittelbar

Die Abgeordneten und Parteilisten werden ohne Umwege direkt gewählt.

 3. Frei

Die Stimmabgabe ist frei von Zwang und unzulässigem Druck - niemand darf wegen seiner Wahlentscheidung beeinflusst oder benachteiligt werden

 4. Gleich

Jede Stimme hat gleichen Wert (Beachtung auch bei technischer Gestaltung von Wahlen – Wahlkreiseinteilung)

 5. Geheim

Es soll nicht feststellbar sein, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat - dafür gibt es in den Wahllokalen Wahlkabinen und Wahlumschläge - auch bei der Briefwahl bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.(Verbot von Nachprüfung der Stimmabgabe)

Wahlhelfer*innen

Als Mitglied des Wahlvorstandes kann jeder Bürger, der wahlberechtigt ist, fungieren. Wahlhelfer*innen sind im Wahllokal tätig und sichern den reibungslosen Ablauf der Wahl am Wahltag sowie die Auszählung der Stimmen nach Schließung der Wahllokale. Für ihre Tätigkeit erhalten Wahlhelfer*innen eine Entschädigung (sogenanntes Erfrischungsgeld).

Wahlkreis

Bei Bundestagswahlen ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in Wahlbezirke unterteilt sind. Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt aus den Kreiswahlvorschlägen gewählt wird. Kreiswahlvorschläge können von politischen Parteien, aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für jeden Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen erstellt.

Die Stadt Magdeburg gehört zur Wahl 2009 zum Wahlkreis 70. Für die Bundestagswahl seit 2013 bildet die Stadt Magdeburg gemeisam mit den Gemeinden aus dem Salzlandkreis (Bördeland, Barby, Calbe/Saale und Schönebeck) den Wahlkreis 69. Die Einteilung dieses Wahlkreises gilt auch für die Bundestagswahl 2021.

Übersichtskarte der Wahlkreise zur Bundestagwahl 2021

Rechtsgrundlagen:
§§ 2 - 5, 18 - 20 BWG

Bei Europawahlen gibt es keine Wahlkreise, das Wahlgebiet ist lediglich in Wahlbezirke unterteilt. Allerdings haben hier die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland insofern wahlorganisatorische Bedeutung, als Parteien und sonstige politische Vereinigungen sowohl Bundeslisten (gemeinsame Listen für alle Länder) als auch Landeslisten (Listen für ein Land) einreichen können. Daher werden für jedes Bundesland eigene Stimmzettel ausgegeben.

Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 8 EuWG

Bei Landtagswahlen gibt es in Sachsen-Anhalt 41 Wahlkreise. In jedem Wahlkreis gibt es andere Stimmzettel, welche die im Wahlkreis antretenden Kandidaten für die Direktmandate verzeichnen.  

Zur Landtagswahl 2021 ist das Stadtgebiet von Magdeburg in 4 Wahlkreise eingeteilt. Sie tragen die Bezeichnungen Magdeburg I bis IV und die laufenden Nummern 10 - 13. 

 (Auskünfte zur Wahlgebietseinteilung gibt Frau Gleiche Tel. 540 2654) 

Übersichtskarte der Lantagswahlkreise zur Landtagswahl am 06.06.2021

Wahllokal

Das Wahllokal ist der Raum, in dem am Wahlsonntag gewählt wird. Die Wahllokale sind am Wahltag von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Oft sind mehrere Wahllokale in einem Gebäude untergebracht. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten Wahlberechtigte auch die Information, in welchem Wahllokal sie ihre Stimme abgeben können. Nur dort sind sie im Wählerverzeichnis eingetragen. Sofern Wahlberechtigte ein anderes als das amtlich festgelegte Wahllokal aufsuchen wollen, benötigen sie einen Wahlschein, der in der Briefwahlstelle beantragt werden muss.

Wahlrecht

Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden.
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in den Artikeln 20 und 38 verankert.

siehe

wahlberechtigt

Wahlschein

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der Wahlschein ist ein amtliches Dokument, das ermöglicht, am Wahltag ein anderes als das auf der Wahlbenachrichtigung verzeichnete Wahllokal innerhalb seines Wahlkreises aufzusuchen oder durch Briefwahl zu wählen. Wahlscheine müssen in der Briefwahlstelle beantragt werden. Er ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.

Wählergruppe

siehe

Wählerverzeichnis

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am jeweiligen Stichtag mit Hauptwohnsitz in Magdeburg in dem jeweiligen Wahlbezirk gemeldet und wahlberechtigt sind.
Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Am Wahlsonntag liegt dem Wahlvorstand der für das jeweilige Wahllokal verbindliche Auszug aus dem Wählerverzeichnis vor. Der Wahlvorstand registriert, welche Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Wahlvorschlag

Wahlvorschläge für die Kommunalwahl können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Sie sind nach Wahlbereichen getrennt beim Gemeindewahlleiter einzureichen und müssen den vorgeschriebenen formalen Vorschriften entsprechen. Mit dem Wahlvorschlag müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Europawahl werden beim Bundes- bzw. Landeswahlleiter eingereicht.

Für die Landtagswahl können Wahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Sie sind beim Kreiswahlleiter/Landeswahlleiter einzureichen und müssen den formalen  Vorschriften entsprechen. Mit Wahlvorschlägen müssen gegebenenfalls Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.

Für die Bundestagswahl können Wahlvorschläge für den Wahlkreis von Parteien und Einzelbewerbern, für die Landesliste nur von Parteien eingereicht werden. Die Zulässigkeit der Wahlvorschläge wird durch den Kreis- bzw. Landeswahlausschuss geprüft.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist für die korrekte Abwicklung der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Er besteht aus fünf bis acht ehrenamtlich tätigen Wahlberechtigten, die die Funktionen des Wahlvorstehers*in, des stellvertretenden Wahlvorstehers*in, des Schriftführers und der Beisitzer*in ausüben. Das gilt auch für die Auszählung der Briefwahl, hier wierden Briefwahlvorstände berufen.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert ist.