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Für den Kirchenaustritt ist das Standesamt Ihres aktuellen Hauptwohnsitzes zuständig.

Der Kirchenaustritt muss persönlich erklärt werden. Eine Erklärung durch eine bevollmächtigte dritte Person ist nicht möglich.

Für die persönliche Vorsprache beim Standesamt ist zwingend eine Terminvereinbarung erforderlich. Nutzen Sie hierfür die Online-Terminbuchung des Standesamtes.

Alternativ kann der Kirchenaustritt schriftlich erklärt werden. In diesem Fall muss die Erklärung notariell öffentlich beglaubigt werden. Hierfür fallen in der Regel höhere zusätzliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Nach Erklärung des Kirchenaustritts erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift als Nachweis. Diese kann bei Bedarf gegenüber dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden, damit die Kirchensteuer entsprechend angepasst werden kann.

Unabhängig davon informiert das Standesamt über die Meldebehörde automatisch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die jeweilige Religionsgemeinschaft über den Kirchenaustritt.