Hinweise zur Antragsannahme und Antragsbearbeitung:
Die Abgabe und Entgegennahme aller Anträge erfolgt ausschließlich in der
Antragsannahme (Tel.: +49 391 540-5104)
Auskünfte zum Bearbeitungsstand der Anträge bzw. die Übermittlung der Kontaktdaten des/der zuständigen Baugesuchsprüfers/Baugesuchsprüferin erteilt die Zentrale Antragsannahme unter folgenden Telefonnummern:
+ 49 391 540-5106 Bitte Telefonnummern nach DIN aktualisieren
(0391) 540 5110
(0391) 540 5459
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in den Sachgebieten
Nord/Nordwest
Tel. (03 91) 5 40-51 07
Mitte/Ost
Tel. (03 91) 5 40-51 30
Süd/Südost
Tel. (03 91) 5 40-51 27
Werbeanlagen
Tel. (03 91) 5 40-51 29
Baulastenverzeichnis
Tel. (03 91) 5 40-51 69
Vollzugsbeamter ?????
Antragsformulare
Formularservice des Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
(Besser, wenn dies später in der Dienstleitung verlinkt ist und hier wegfällt)
Möglichkeit der Übergabe digitaler Kopien notwendiger Anträge und Bauvorlagen
Den Antragstellenden wird die Möglichkeit eingeräumt, dem Bauordnungsamt die in den jeweiligen Genehmigungsverfahren erforderlichen Anträge und Bauvorlagen (zusätzlich) digital zu übergeben.
Dessen ungeachtet bedarf es hinsichtlich aller Anträge und Bauvorlagen weiterhin der Schriftform.
Eine gesetzliche Pflicht zur Einreichung digitaler Unterlagen hinsichtlich der von den Bauaufsichtsbehörden zu prüfenden Genehmigungsverfahren besteht im Land Sachsen-Anhalt derzeit noch nicht.
Die Option der Übergabe von digitalen Kopien notwendiger Anträge und Bauvorlagen bietet jedoch allen am Genehmigungsverfahren Beteiligten die Gelegenheit, Verfahrensabläufe zu optimieren, Ressourcen einzusparen und damit Kosten zu reduzieren.
Im Rahmen der Vorlage digitaler Unterlagen sind die im Merkblatt zur Übergabe von digitalen Kopien notwendiger Anträge und Bauvorlagen und die in der Uebersicht_Ordnerstruktur und Dateibezeichnungen für das Einreichen digitaler Kopien (Bauvorlagen) aufgeführten Grundsätze zu berücksichtigen.
Mit der Antragstellung ist eine Übereinstimmungserklärung durch die Bauherrin/den Bauherrn bzw. die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin/den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser abzugeben.
Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der elektronischen Form mit der Papierform zu überprüfen. Im Falle der Widersprüchlichkeit gilt jeweils die Papierfassung.
Unterschriften/Signaturen auf den elektronischen Bauvorlagen bedarf es nicht, da diese auf den in Papierform eingereichten Unterlagen zu leisten sind.
Hier würde ich auch eher eine Dienstleistunge sehen