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Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

Beschreibung

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. 

Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Verfahrensablauf

  1. Erfassung der Daten zur Geburt in der Klinik
    In der Klinik werden die Daten der Mutter in der Regel über die Krankenkassenkarte eingelesen und im Gespräch mit dem Klinikpersonal aufgenommen. Eine Identitätsprüfung anhand von Ausweisen oder Pässen erfolgt durch die Klinik nicht.
    Urkunden werden durch die Klinik nicht entgegengenommen. Die in der Klinik erfassten und übermittelten Angaben zum Vater beruhen ausschließlich auf den Angaben der Mutter und werden durch die Klinik nicht überprüft.
  2. Anzeige der Geburt an das Standesamt
    Die Klinik übermittelt die Geburtsanzeige schriftlich an das zuständige Standesamt.
  3. Ergänzende Angaben durch die Mutter/Eltern
    Für die Beurkundung der Geburt benötigt das Standesamt zusätzlich die Angaben der Mutter beziehungsweise der Eltern sowie die erforderlichen Unterlagen. 
    Die Übermittlung dieser Angaben soll vorzugsweise in schriftlicher Form erfolgen.

Voraussetzungen

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 6 Monate

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

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