Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt
Das Jugendamt kann Kinder und Jugendliche bei einer dringenden Gefahr in Obhut nehmen. Kinder und Jugendliche können um die Inobhutnahme bitten. Wenn Sie eine Gefährdung des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen vermuten, können Sie das Jugendamt darauf hinweisen.
Allgemeine Informationen
Besteht für ein Kind oder eine jugendliche Person bei der eigenen Familie eine akute Gefahr für das Wohlergehen, darf und muss das Jugendamt eingreifen.
Das Jugendamt entscheidet in diesem Fall gemeinsam mit dem Kind oder der jugendlichen Person, ob es vorübergehend oder dauerhaft an einem anderen Ort untergebracht werden soll.
Wird das Kind durch das Jugendamt in Obhut genommen, wird es in einer Pflegefamilie, einem Kinderheim oder einer anderen geeigneten Unterkunft untergebracht.
Die erziehungs- und sorgeberechtigten Personen der minderjährigen Person werden durch das Jugendamt über alle Maßnahmen informiert.
Wenn Sie Hinweise darauf haben, dass ein Kind oder eine jugendliche Person bei der eigenen Familie gefährdet ist, können Sie dies dem Jugendamt melden. Kinder und Jugendliche können sich auch selbstständig an das Jugendamt wenden und darum bitten, an einem anderen, sicheren Ort untergebracht zu werden.
Voraussetzungen
- Das Kind oder die jugendliche Person bittet um Obhut, möchte also woanders als bei der eigenen Familie oder gewöhnlichen Umgebung untergebracht werden, oder
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es besteht eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person, weswegen eine Inobhutnahme notwendig ist. Zusätzlich
- haben die Erziehungs- beziehungsweise Sorgeberechtigten nicht widersprochen oder
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eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden.
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.