Geburtsnamen wiederannehmen
Nach der Scheidung Ihrer Ehe, Auflösung Ihrer Lebenspartnerschaft oder nach dem Tod Ihres Ehegatten oder Lebenspartners haben Sie die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen wieder als Familiennamen anzunehmen.
Beschreibung
Haben Sie als Ehegatten oder Lebenspartner einen gemeinsamen Namen bestimmt, kann der geschiedene oder verwitwete Ehegatte oder sonst von der Lebenspartnerschaft gelöste Lebenspartner nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Bestimmung des gemeinsamen Namens geführt hat.
Alternativ kann dieser wieder angenommene Name dem Ehenamen auch als Begleitname hinzugefügt werden.
Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich, einen früheren Namen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Auflösung der Ehe wieder anzunehmen oder einen Begleitnamen hinzuzufügen.
Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern werden in § 41 Personenstandsgesetz (PStG) geregelt.
(Achtung: Nicht zu verwechseln mit den Namensangelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz durch die Namensänderungsbehörde)
Sie haben beispielsweise folgende Möglichkeiten der Namensführung nach § 41 PStG:
- Bestimmung eines gemeinsamen Namens
- Hinzufügung eines Namens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen
- Wiederannahme eines früheren Namens
Erforderliche Unterlagen
Bei Vorsprache in dem eheregisterführenden Standesamt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nur bei Vorlage eines Reisepasses zusätzlich: eine Meldebescheinigung
- Eheurkunde
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
Bei Vorsprache in einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Auszug aus dem Eheregister (beim Standesamt der Eheschließung zu beantragen) und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
Nur erforderlich im Falle einer Verwitwung:
- Sterbeurkunde des Ehegatten oder Lebenspartners
Alle erforderlichen Unterlagen sind für die weitere Bearbeitung im Original und in deutscher Sprache vorzulegen.
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Apostille oder Legalisation.
Hier können Sie weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr nachlesen.
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Gebühren
Kosten für die Entgegennahme der Erklärung zur Namensführung:
- 30,00 Euro Namenserklärung
- 10,00 Euro für die Bescheinigung über die Namensführung
Die Bezahlung erfolgt entweder bar oder per EC-Karte direkt im Standesamt.
Rechtsgrundlagen
Was sollte ich noch wissen?
Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wiederannehmen.
Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteiles anschließen.
Falls Sie nach Ihrer Namensänderung auch den Namen Ihres Kindes ändern möchten, finden Sie unter folgender Dienstleistung weitere Informationen:
Um einen Termin für die Abgabe dieser Anschlusserklärung zu vereinbaren, schreiben Sie bitte eine E-Mail an urkundenportal@std.magdeburg.de.
Verfahrensablauf
Die Abgabe der Erklärung zur Namensänderung erfolgt im Standesamt Magdeburg nach vorheriger Terminvereinbarung und in persönlicher Anwesenheit der Erklärenden.
Nach Wirksamwerden der Erklärung wird das Eheregister entsprechend fortgeschrieben.
Auf Wunsch können Sie anschließend eine Bescheinigung über die Namensführung nach § 46 Personenstandsverordnung (PStV) und gegebenenfalls eine aktuelle Eheurkunde beim zuständigen Standesamt, welches das Eheregister führt, beantragen.
Für Magdeburg nutzen Sie bitte das Urkundenportal des Standesamtes.
Weiterhin können Sie die Erklärung auch bei jedem anderen Standesamt abgeben, sofern diese notariell oder von einem Standesbeamten beglaubigt ist. In diesem Fall wird sie erst wirksam, sobald sie dem registerführenden Standesamt übermittelt wird. Dies erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.
Mit der Bescheinigung über die Namensführung nach § 46 Personenstandsverordnung (PStV) können Sie persönlich im Bürgerbüro vorsprechen, um neue Personaldokumente mit dem geänderten Namen zu beantragen.
Voraussetzungen
- Ehescheidung,
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
- Tod des Ehegatten oder Lebenspartners
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Namenserklärung erfolgt in der Regel direkt während Ihres vereinbarten Termins, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.