Änderung eines Familiennamens bei einer Ehe beantragen
Beschreibung
Sie haben bereits im Zuge der Eheschließung die Möglichkeit, Ihren Familiennamen zu ändern. Eine nachträgliche Namensänderung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ist jedoch auch möglich.
Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern werden in § 41 Personenstandsgesetz (PStG) geregelt.
(Achtung: Nicht zu verwechseln mit den Namensangelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz durch die Namensänderungsbehörde)
Es gibt beispielsweise folgende Möglichkeiten der Namensführung nach § 41 PStG:
- Bestimmung eines gemeinsamen Namens
- Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Wiederannahme eines früheren Namens
Nutzen Sie hierfür auch gerne den Namenskonfigurator über die Webseite des Bundesverbands der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V.
Es besteht keine Pflicht zur Namensänderung, denn beide Ehegatten können auch Ihre bisherigen Namen beibehalten.
Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. In Einzelfällen sind Besonderheiten zu beachten, beispielsweise bei der Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn bereits vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.
- Gemeinsame Kinder des Ehepaars erhalten den Ehenamen der Eltern, wenn Sie unter 5 Jahre alt sind.
- Gemeinsame Kinder des Ehepaares, die älter als 5 Jahre sind, müssen hierzu eine Erklärung abgeben.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind für die Änderung Ihres Familiennamens nötig:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nur bei Vorlage eines Reisepasses zusätzlich: eine Meldebescheinigung
- Eheurkunde, falls Sie die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt als zur Eheschließung vornehmen
Gebühren
Die Namensbestimmung im Zuge der Anmeldung der Eheschließung beziehungsweise im Rahmen der Eheschließung selbst ist gebührenfrei.
Für eine spätere Namenserklärung fallen folgende Gebühren an:
- 30,00 Euro für die Abgabe der Namenserklärung
- 10,00 Euro für die erste Urkunde
- 5,00 EUR für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde im gleichen Arbeitsgang
Die Bezahlung erfolgt entweder bar oder per EC-Karte direkt im Standesamt.
Fristen
Für die Abgabe der nachträglichen Erklärung zur Namensänderung besteht keine gesetzliche Frist. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen möchten.
Falls Sie Ihren Namen zu einem späteren Zeitpunkt ändern möchten, reservieren Sie sich bitte einen Termin über den Terminkalender des Standesamtes, da für diese Angelegenheit eine persönliche Vorsprache im Standesamt nötig ist.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn mindestens einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.
Voraussetzungen
Eine Änderung des Familiennamens kann nur auf Grundlage einer vorherigen Eheschließung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
- Namensänderung im Rahmen der Eheschließung: sofort
- Spätere Namensänderung: in der Regel während Ihres vereinbarten Termins, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen