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Änderung des Familiennamens des Kindes nach der Geburt beantragen

Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind erklären (Sorgeerklärung), können Sie den Familiennamen des Kindes nach Abgabe der Erklärung neu bestimmen.

Beschreibung

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.

Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.

Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes (wenn das Kind nicht in Magdeburg geboren ist)
  • gegebenenfalls ein aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern
  • gegebenenfalls Sorgeerklärung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden

Gebühren

Für die Beurkundung und Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) fällig.

  • Beurkundung der Erklärung: 30,00 Euro
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde: 10,00 Euro
  • Jede weitere Urkunde im gleichen Format: 5,00 Euro
  • Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensänderung (auf Wunsch): 10,00 Euro

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten durch das Gericht dazu angewiesen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und setzt die persönliche Anwesenheit der Erklärenden voraus.

Für Geburten aus dem laufenden Jahr sowie bis zu zwei Jahre zurück ist die Gruppe Geburten- und Sterberegister zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: geburtsanmeldung@std.magdeburg.de

Für Geburten, die länger als zwei Jahre zurückliegen, ist die Gruppe Urkunden zuständig. Nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse zur Terminvereinbarung: urkundenportal@std.magdeburg.de 

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Verfahrensablauf

Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Erklärung erst wirksam wird, sobald sie beim zuständigen Standesamt eingegangen ist, das das Geburtenregister des Kindes führt.

Die Abgabe der Erklärung zur Namensänderung erfolgt im Standesamt Magdeburg nach vorheriger Terminvereinbarung und in persönlicher Anwesenheit der Erklärenden.

Nach Wirksamwerden der Erklärung wird das Geburtenregister entsprechend fortgeschrieben.

Auf Wunsch können Sie anschließend eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes beim zuständigen Standesamt beantragen.

Voraussetzungen

Für die Namensänderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind ist minderjährig.
  • Das Kind führt bereits einen Namen.
  • Die gemeinsame Sorge der Eltern wurde erst nachträglich begründet.
  • Je nach Alter des Kindes ist zusätzlich dessen Zustimmung erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Erklärung erfolgt in der Regel direkt während Ihres vereinbarten Termins.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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